Verantwortlichkeit des Forenbetreibers

Das Amtsgericht Winsen hat am 06.06.2005 (Az.:23 C 155/05) die Verantwortlichkeit eines Forenbetreibers für strafbare Inhalte festgestellt: “Der Beklagte hatte ein Forum eröffnet und Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum Diskussionsbeiträge einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger ge…

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Erschienen 21. Juni 2005 auf http://www.kanzlei-sieling.de/weblog/.

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