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Veranstaltungsbericht: „Probleme in der Rechtssprechung Hamburger Gerichte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes“

am 04.03.2008 von MarkenBlog

von RA Karsten Prehm, Kiel
GRUR-Veranstaltung
Patriotische Gesellschaft, Hamburg
Referent: Markus Schneider, Vorsitzender Richter der 15. Zivilkammer, LG Hamburg
Vortragveranstaltung über „Probleme in der Rechtssprechung Hamburger Gerichte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes“
Der Reimarus-Saal war voll.
Die geneigten Zuhörer, vorzugsweise Rechtsanwälte, waren teilweise von weit her angereist (es meldeten sich sogar Bochumer Rechtsanwälte zu Wort). Im übrigen sichtete man sogar Vertreter des 3. und 5. Zivilsenats des OLG Hamburg.
Der Referent begann seinen Vortrag zunächst mit der Mitteilung, dass die Zivilgerichte in Hamburg nunmehr dem Schutzschriftenregister angeschlossen seien.
Die Hinterlegung der Schutzschrift koste 45,- EUR.
Die Geschäftstellen hätten mittels Verfügung die Verpflichtung erhalten bei jedem Antrag auf eine einstweilige Verfügung im Vorwege beim Schutzschriftenregister anzufragen. Der Anfragenauszug komme dann zur Akte.
Der Referent kündigte sodann an, dass er sich bei seinem Vortrag auf den forensischen Teil beschränke.
Wer nunmehr angesichts der vollmundigen Überschrift der Veranstaltung erwartete, dass hier ein Vorsitzender Richter aus dem Nähkästchen plaudert und über die typischen Alltagsärgernisse und Probleme mit Rechtsanwälten referiert sowie hierzu von den Kammern und den Senaten präferierte Lösungsmöglichkeiten anbieten würde, sah sich enttäuscht.
Es folgte vielmehr ein grundsolides Referat im Stil einer Vorlesung.
Der Referent führte dabei haarklein die Grundlagen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, und dessen Vorbereitung mittels Abmahnung aus. Punktuell wurde dabei auf immer wiederkehrende Problematiken im Abmahnverfahren Bezug genommen. Dabei wurde sowohl die Problematik der Abmahnung ohne Vollmacht und dessen Lösung über den § 174 BGB (nicht einseitiges Rechtsgeschäft) gestreift, wie auch die Risiken der Abgabe einer Unterlassungserklärung im Vergleich zur Hinnahme einer einstweiligen Verfügung. Hier wurde insbesondere auf die Risiken von fortlaufenden Verstößen durch …

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