Veraltete Widerrufbelehrung ist keine Bagatelle

Eigener Leitsatz: Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung – es wurde auf die nicht mehr gültige BGB-InfoV verwiesen - stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Es handelt sich nicht um einen einen Bagatellverstoß.

Oberlandesgericht Hamm

Urteil vom 13.10.2011

Az.: I-4 U 99/11

Tenor: Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 11. Mai 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Beschlusstenor des Landgerichts vom 21. März 2011 der Passus „zu belehren“ … bis einschließlich „oder“ entfällt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien vertreiben gewerblich Kraftfahrzeuge im Internet. Nach einer Abmahnung hinsichtlich einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung – bemerkt im März 2011 - und einer entsprechenden Weigerung, sich diesbezüglich zu unterwerfen, hat der Antragsteller folgende einstweilige Verfügung erwirkt: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Waren (KFZ-Teilen) zum Zwecke des Wettbewerbs im Internet auf der Verkaufsplattform eBay den Verbraucher unvollständig oder falsch zu belehren, indem in der Widerrufsbelehrung ein Hinweis darauf fehlt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB zu laufen beginnt oder dergestalt zu belehren, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist davon abhängt, dass die Voraussetzungen "gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie gemäß § 312e Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV" erfüllt werden, wie aus der Anlage FN 2 zur Antragsschrift ersichtlich geschehen. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Antragsteller hat beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 21.03.2011 bestätigt. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Indem die Antragsgegnerin dort auf die BGB-InfoV verwiesen habe, habe sie auf eine nicht mehr existente Paragraphenkette verwiesen. Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften, aus denen sich ergebe, welche Informationen mitgeteilt werden müssten, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginne, mache nur Sinn, wenn es dem Verbraucher auch möglich s…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Bgb , Kammer , Internetrecht /online-recht

Erschienen 19. Januar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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