Veräußerungsgewinn aus der Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Personengesellschaft
Wird die Einzelpraxis eines Arztes in eine GbR eingebracht und werden deren Wirtschaftsgüter erst in einem späteren
Veranlagungszeitraum als dem der in
der Eröffnungsbilanz der GbR erfasst, stellt die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz ein Ereignis mit steuerlicher
Wirkung für die i.S. des § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Bemessung des Einbringungsgewinns dar.
Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der der GbR einschließlich der Ergänzungsbilanzen angesetzt wird, gilt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG
–zwingend– als Veräußerungspreis des Einbringenden. Das i.S. des § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende ausgeübt.
Ein Veto- oder Mitspracherecht des Einbringenden besteht nicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214,
40, BStBl II 2006, 847, m.w.N.). Eventuelle Abweichungen von einer vorherigen einvernehmlichen Festlegung der Bilanzansätze zwischen
dem Einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft sind damit steuerrechtlich ohne Bedeutung.
Die vertragliche Verpflichtung des Arztes, die wesentlichen Grundlagen seiner Praxis in die GbR einzubringen, war als tauschähnlicher
Vorgang (Übertragung seiner Praxis gegen Einräumung einer Beteiligung an der GbR) eine Betriebsveräußerung gemäß § 16 EStG. Der Wert,
mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen angesetzt
wird, gilt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG zwingend- als Veräußerungspreis des Einbringenden. Das Wahlrecht i.S. des § 24 Abs. 3 Satz
1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt. Nach der Gesetzeslage besteht weder ein Veto- noch
ein Mitspracherecht des Einbringenden, obwohl der Wertansatz durch die Personengesellschaft unmittelbar seinen steuerlichen Gewinn
beeinflussen kann. Eventuelle Abweichungen von einer vorherigen einvernehmlichen Festlegung der Bilanzansätze zwischen dem
Einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft sind damit steuerrechtlich ohne Bedeutung.
Die Wertansätze für das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der aufnehmenden GbR gelten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG
zwingend als Veräußerungspreis. Dieser Wertansatz in der Eröffnungsbilanz der aufnehmenden GbR ist soweit er von dem bei der
Veräußerungsgewinnermittlung des Einbringenden abweicht- ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Der Berücksichtigung dieses Wertansatzes in der Eröffnungsbilanz der GbR als nachträgliches Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 AO stehen die zuvor im Anschluss an den Einkommensteuerbescheid vom 03.07.2000 aus anderen Gründen ergangenen Änderungsbescheide
nicht entgegen. Diese Änderungsbescheide setzten nämlich mit Blick auf die Verpflichtung des Finanzamt, Feststellungen von
Grundlagenbescheiden ohne …
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