Veräußerung von Software-Echtheitszertifikaten durch den Erwerber ohne Zustimmung des Herstellers unzulässig
Mit einem Beschluss vom 12.5.2009 hat das am Main (OLG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden,
dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern.
Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Computerprogramms “Microsoft Windows XP Professional”.
Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA – certificate of authenticity) aus, das auch den für die
Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine
Aktivierung möglich. Ihren Großkunden gestattet die Verfügungsklägerin im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu
vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die
nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf. Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und
bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an.
Auf Antrag der Verfügungsbeklagten untersagte das am Main dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 26.11.2008,
die Echtheitszertifikate ohne deren Einwilligung anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen. Hiergegen legte
der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beantragte, ihm zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Widerspruchs ab.
Zu Recht, wie das OLG nunmehr auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten entschied. Da die COAs neben ihrer Funktion, die
Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten, seien sie nicht ohne Zustimmung der
Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es sei grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie
Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräume. Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sog.
“Grundsatz der Erschöpfung” berufen. Dieser Grundsatz bes…
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