Veräußerung des Klientenstocks eines Steuerberatungsunternehmens bewirkt Unternehmensübergang gemäß § 38 UGB

Die Komplementärin und beide Kommanditisten einer Steuerberatungs GmbH & Co. KG melden die Übernahme des nicht protokollierten Einzelunternehmens der Mag. U** U**, Steuerberaterin in I**, sowie deren Eintragung als weitere Kommanditistin zum Firmenbuch an. Die Übertragung dieses nicht protokollierten Steuerberatungsunternehmens erfolgte auf Grundlage eines Kaufvertrages, wobei der Kaufgegenstand in Punkt II dieses Vertrages wie folgt umschrieben wird: Gegenstand dieses Kaufvertrages sind der gesamte Klientenstock des von der Verkäuferin geführten Betriebes einer Kanzlei für Steuerberatung sowie die in einer Anlage näher beschriebenen Wertpapiere. Sonstige Aktiva und die gesamten Passiva des von der Verkäuferin geführten Betriebes bilden keinen Gegenstand dieses Kaufvertrages. Im Kaufvertrag wird darüber hinaus ein Haftungsausschluss gemäß § 38 Abs 4 UGB vereinbart, der ebenfalls zur Eintragung angemeldet wird. In einer Zwischenerledigung formulierte ich bezüglich dieser angemeldeten Tatsachen folgende Bedenken: Beide Eintragungen setzen einen Unternehmensübergang voraus. Gemäß Punkt II ist Gegenstand des Vertrages allerdings (nur) der gesamte Klientenstock des von der Verkäuferin geführten Betriebes einer Kanzlei für Steuerberatung sowie ein einzelnes Wertpapier mit einem Kurswert von € ….. "Unternehmen" gemäß § 1 Abs 2 UGB ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. In gewisser Weise muss demnach die übertragene Einheit eine Organisationsstruktur aufweisen, die den bisherigen Umfang der unternehmerischen Tätigkeit widerspiegelt. Schon aus der Vertragsgestaltung ergibt sich, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sein dürfte, zumal der Klientenstock als Teil des von der Verkäuferin geführten Betriebes beschrieben und ausdrücklich vereinbart wird, dass sonstige Aktiva und die gesamten Passiva des Betriebes der Verkäuferin keinen Gegenstand des Kaufvertrages bilden. Es ist somit davon auszugehen, dass wesentliche Teile des nicht protokollierten Unternehmens nach wie vor vorhanden sind, und es insoweit also zu keiner Unternehmensübertragung gekommen ist, womit die beantragten Tatsachen auch nicht eingetragen werden können. In Reaktion auf diesen Vorhalt verwies nun der Vertreter der Antragsteller auf die Entscheidung des OGH zu 6 Ob 2110/96d und hielt den Antrag aufrecht. Die im Verbesserungsauftrag angeführten Bedenken sind aufgrund folgender Überlegungen hinfällig, sodass der Eintragung der beantragten Tatsachen keine Hindernisse entgegenstehen: Die Rechtsfolgen des § 38 treten auch ein, wenn nicht sämtliche Teile des vom Veräußerer betriebenen Unternehmens übertragen werden, sehr wohl aber der wesentliche Unternehmenskern vom Erwerber übernommen und fortgeführt wird (Schuhmacher in Straube³, HGB § 25 Rz 7). Entscheidend ist, dass die Unternehmensidentität erhalten bleibt, weil diese nämlich wichtige Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen fortg…

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Themen: Wertpapiere

Erschienen 13. Januar 2012 auf http://iusmaps.blogspot.com/.

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