Veränderungen zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Bei der Beurteilung der Frage, welche Veränderungen zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, steht der zu § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergangenen Rechtssprechung der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG entgegen, weshalb es der Ausgleichsberechtigte mitzutragen hat, wenn eine tatsächliche Veränderung dadurch eintritt, dass der Ausgleichsverpflichtete nach Ehezeitende vorzeitig Altersruhegeld bezieht und sich der Ausgleichswert einer berufsständischen Versorgung dadurch verringert.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist gemäß § Abs. 1 VersAusglG der Stichtag des Ehezeitendes. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen, und zwar in der Ausgangsentscheidung. Der Gesetzgeber folgte der bisherigen Rechtsprechung, nach der aus Gründen der Prozessökonomie nach der Ehezeit eingetretene Entwicklungen, die auf einer Veränderung individueller Umstände beruhen und nach § 10a VAHRG zu einer späteren Abänderung führen würden, bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 2 VersAusglG auch eine Regelung der Frage, welche Veränderungen berücksichtigt werden müssen.

Hinsichtlich der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage war im Fall vorzeitigen Rentenbeginns § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB so auszulegen, dass die Veränderung des Zugangsfaktors bei der Berechnung des Ehezeitanteiles außer Betracht bleibt, wenn die Zeit vorzeitigen Rentenbezuges so wie hier außerhalb der Ehezeit lag.

Dieser differenzierenden Betrachtungsweise zum alten Recht steht nun der Wortlaut des § 5 Abs. 2 VersAusglG entgegen, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, so dass wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts die zu § 1587a ff. BGB ergangenen differenzierenden Entscheidungen nicht unmittelbar herangezogen werden können.

Entscheidend ist somit, ob die Veränderungen nach dem Ehezeitende auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Wenn kein Bezug zum ehezeitlichen Erwerb besteht, wie beispielsweise bei Beförderungen und Laufbahnveränderungen, hat die Veränderung keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich, denn die bei Ehezeitende gegebene Bemessungsgrundlage einer Versorgung bleibt stichtagsbezogen festgeschrieben. Dagegen wirken sich tatsächliche Veränderungen, die auf individuellen Umständen beruhen, wie beispielsweise das Ausscheiden eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst, auf den Ehezeitanteil aus und müssen berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Absenken der Versorgung durch vorgezogenes Altersruhegeldbezug um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei ……

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Themen: Bgb , Versorgungsausgleich , Ehezeitende
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 1. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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