Verabschiedung Telemediengesetz - TMG

Der Bundestag beendet mit der Verabschiedung des Telemediengesetzes (TMG - vgl. Bundestagsdrucksache 16/3078 - PDF-Datei) eine gesetzgeberische Merkwürdigkeit.

Bislang mußten Anbieter von Internet-Diensten sich den Regelungen des Mediendienste-Staatsvertrages (MDStV) oder des Teledienstegesetzes (TDG) stellen. Diese Zweiteilung wird nunmehr aufgehoben.

MDStV + TDG = TMG

Aufgrund der Zuständigkeitsverteiliung zwischen dem Bund und den Ländern, mußte 1996/1997 mit Einführung eines gesetzlichen Regelungsrahmens für die Neuen Medien, eine Aufteilung in eine länderrechtliche Regelung für dem Rundfunkt nahe stehende Dienste und ein Bundesgesetz für Dienste der Individualkommunikation geschaffen werden.

Der Bund beschloß im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (vgl. beim Ministerium (IuKDG als PDF) bzw. hier Übersichtsseite (HTML)) vom 13. Juni 1997 das Teledienstegesetz (sowie das Teledienstedatenschutzgesetz und auch das Signaturgesetz). Die Länder einigten sich, immerhin auch bundeseinheitlich, und beschlossen den Mediendienste-Staatsvertrag.

Für die Betroffenen war diese Aufteilung in Mediendienste und Teledienste von Anfang an unverständlich und zudem schwierig anzuwenden.

Fällt ein Internet-Portal-Anbieter in den Anwendungsbereich des Mediendienste-Staatsvertrages, da er sich überwiegend an eine Vielzahl von Adressaten wendet, hingegen ein Verzeichnisdienst mit Linklisten als überwiegend an einzelne gerichtetes Angebot in den Bereich des Teledienstegesetzes?

Die Abgrenzung fiel nicht selten schwer. Die akademischen Diskussionen unter Juristen füllen Bücher. In der Praxis setzte sich zunehmend die Auffassung durch, dass eine Trennung nicht möglich sei und im Zweifel die Vorgaben beider Regelungen einzuhalten sind. Die Regelungsunterschiede seien ohnehin geringfügig.

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Themen: Medien , Tmg , Bundestag , Bund

Erschienen 18. Januar 2007 auf http://www.ra-maas.de.

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