VBL stellt Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung rückwirkend gleich
Das Bundesverfassungsgericht hat, wie hier berichtet, entschieden, daß eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfassungswidrig ist.
Der Vorstand und der Verwaltungsrat der VBL haben nun die Konsequenzen gezogen und im Rahmen ihrer Sitzung am 3. und 4. Dezember 2009 unter anderem ausgeführt:
“Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien wurde die VBL vom Verwaltungsrat ermächtigt, überlebende eingetragene Lebenspartner wie hinterbliebene Ehegatten zu behandeln. Überlebende eingetragene Lebenspartner werden in entsprechender Anwendung des § 38 VBLS eine kleine oder eine große Betriebsrente für Witwen/Witwer erhalten, solange ein Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (§ 46 SGB VI). Überlebende Lebenspartner erhalten in entsprechender Anwendung der Regelungen für überlebende Ehegatten sowohl eine Hinterbliebenenrente als auch eine (Teil-)Kapitalauszahlung für Hinterbliebene (…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bundesverfassungsgericht , Rentenversicherung , Sgb , Lebenspartnerschaft , Vbl , Vbl Eingetragene Lebenspartnerschaft
Erschienen 22. Dezember 2009 auf http://www.raschlosser.com.
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