Vattenfall, die Aktienrechtspraxis und die Strompreise
am 16.05.2008 von http://notizen.duslaw.eu
Die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG hatte am 2. 3.2006 eine Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung gefasst. Gegen diesen Beschluss sind 51 Kläger vorgegangen. Das LG Berlin wollte dem Freigabeantrag (§ 246a AktG) stattgeben, das in der Beschwerde angerufene KG dagegen nicht, da es die Klagen wegen eines Berichtsmangels (!) für begründet hielt (Frage: wie wäre zu entscheiden, wenn § 246a AktG idF durch das ARUG schon gälte?).
Nun ist für die allein in Betracht kommende Überprüfung der Abfindung das Spruchverfahren zuständig. Dass angesichts der > 95%-Beteiligung des Hauptaktionärs kein anderer Beschluss gefasst wird, ist sonnenklar. Wie auch immer, das Verfahren wurde durch Vergleich beendet. Die Vattenfall AB übernimmt die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Es hat sich (für viele der Beteiligten: wieder einmal) gelohnt. Pro Kläger fließen 164 538 €. Nur die Nebenintervenienten müssen sich mit schlappen 8 000 € zufrieden geben.
Der im E-Bundesanzeiger vom 25.4.2008 gem. § 248a AktG iVm § 149 AktG publizierte Vergleichstext (dort § 5) verschleiert wie üblich die Beträge. Daher meine
VERGÜTUNGSRECHNUNG
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 500.000,00 € )
3.894,80 €Â
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 500.000,00 € )Â
3.595,20 €Â
1,6 Verfahrensgebühr (Berufung u.a.) gem. Nr. …
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www.unternehmensjurist.de / ... a) Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (sog. Squeeze out) ist auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig. b)…
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Mit Abschluss eines, auf eine Abmahnung folgenden, Unterlassungsvertrags über die Unterlassung von (hier: wettbewerbsrechtlichen) Beanstandungen und Verstößen kann - neben der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), der Terminsgebühr (Nr. 3104…
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