Vaterschaftsanfechtung soll erleichtert werden
am 27.03.2007 von Rechtsanwalt Hänsch, Dresden
Bisher kann ein Vaterschaftstest nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Diese Zustimmung wird von den betroffenen Müttern oft verweigert.
Gerichtlich kann der zweifelnde Mann die Vaterschaft bisher nur dann anfechten, wenn er deutliche Zweifel an seiner Vaterschaft beweisen kann - wobei ein heimlich eingeholtes Abstammungsgutachten nicht als Beweis anerkannt wird.
Diese Rechtslage führt zu der paradoxen Situation, dass Männer, die aufgrund heimlicher DNA-Tests definitiv wissen, nicht der Vater des Kindes zu sein, keine gesetzliche Möglichkeit haben, das feststellen zu lassen - und somit weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet bleiben.
Diese untragbare Situation soll ein eine Gesetzesänderung beseitigen, die das BJM jetzt vorgestellt hat.
Somit soll es künftig zwei Verfahren geben, eines zur Klärung der Abstammung und eines zur Anfechtung der Vaterschaft. Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf …
Das Genossenschaftsrecht soll reformiert werden
BERLIN BLAWG / Eine interessante Alternative zur Gründung von klassischen Gesellschaften (wie z.B. einer GmbH) könnte durch eine Novelierung des Genossenschaftsrechtes entstehen. Anlaß ist die Einführung der europäischen Genossenschaft, Societas Cooperativa…
Neue Regeln zur Vaterschafsanfechtung
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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung
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Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vater…
Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung vom Bundestag verabschiedet
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Familienrecht: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
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Vaterschaftstest ohne Anfechtungsverfahren
Handakte WebLAWg / Bisher geltendes Recht: Nach bisher geltendem Recht gab es bei Zweifeln über die Abstammung des Kindes nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Kenntnis der Umstände erhoben werden muss, die gegen die…
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