UWG – Schwarze Klausel Nr. 9 – Der falsche Eindruck der Verkehrsfähigkeit eines Produkts

Um ihre Produkte zu verkaufen, stellen Händler sie bei sich ins Regal oder ins Internet. Macht der Verkäufer dabei keinen unseriösen oder schmuddeligen Eindruck, so meint der Kunde zurecht, er dürfe die angebotenen Produkte auch rechtmäßig erwerben. Ist dies dann doch nicht der Fall und klärt der Verkäufer den Kunden darüber nicht auf, handelt er wettbewerbswidrig. Lesen Sie dazu jetzt den zehnten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 9: …die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;“ Worum geht es?

Wenn Ihnen bei einem seriös erscheinenden Händler ein Produkt ohne Einschränkung angeboten wird, dann gehen Sie sicherlich davon aus, dass Sie dieses Produkt auch erwerben, besitzen und womöglich auch weiterverkaufen dürfen. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Verstoß gegen Klausel Nr. 9 vor. Selbstverständlich können sowohl der Verkäufer, wie auch der Käufer in diesem Zusammenhang gegen weitere Gesetze verstoßen. Wenn Sie etwa an den Kauf von Drogen denken, so liegt zwar grundsätzlich auch ein Verstoß gegen Klausel Nr. 9 vor, doch schwerer wiegt dann sicherlich der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Als Verbraucher ist es schließlich Ihr Interesse, dass Sie die Produkte, die Sie kaufen, auch rechtmäßig erwerben.

Eindruck schinden reicht aus

Während es bei anderen Schwarzen Klauseln darauf ankommt, dass der Verkäufer ausdrücklich behauptet, dass ein bestimmter Umstand gegeben ist, so genügt es bei Klausel Nr. 9 – wie aus dessen Wortlaut ohne Weiteres hervorgeht – allein, dass der Verkäufer den Eindruck erweckt, dass das angebotene Produkt verkehrsfähig ist, d.h. rechtmäßig erworben werden kann. Es ist offensichtlich, dass dieser Eindruck für gewöhnlich bereits dadurch entsteht, dass der Verkäufer das Produkt überhaupt zum (freien) Verkauf anbietet. Bereits dadurch entsteht bei den Kunden der Eindruck, das Produkt dürfe gekauft werden.

Ausräumen könnte der Verkäufer diesen Eindruck nur dadurch, dass er den Käufer ausdrücklich darauf hinweist, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist. Zwar kann dies dann selbstverständlich trotzdem bedeuten, dass der Verkauf gegen ein anderes Gesetz verstößt – so etwa beim Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten in einem Drogeriemarkt –, jedoch liegt dann zumindest kein Verstoß gegen Klausel Nr. 9 vor, da der Verbraucher nun weiß, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist. Dies ist deshalb bedeutsam, weil je nach Sachverhaltskonstellation dann womöglich keine Ansprüche von Mitbewerbern des Händlers bestehen.

Umfang der Verkehrsfähigkeit

Die einzige Unklarheit, die Klausel Nr. 9 enthält, bezieht sich auf den Begriff der Verkehrsfähigkeit. Die Frage ist nämlich, wo (überall) genau das Produkt verkehrsfähig sein muss, damit kein Verstoß gegen die Vorschrift v…

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Erschienen 26. Juni 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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