UWG - Schwarze Klausel Nr. 29 - Unbestellte Waren - Verbraucher müssen nicht zahlen!
Wer von einem unbestellte Waren
zugesendet bekommt, muss diese nicht bezahlen oder zurücksenden. Weil dies nicht alle wissen, gibt es Unternehmer, die mit dieser Masche richtig Kasse machen und
die Verbraucher zur Zahlung von Geld bewegen wollen. Das ist unlauter. Denn eine solche Praktik verstößt gegen die Schwarze Klausel
Nr. 29 des UWG. Lesen dazu jetzt den 30. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.
Die Klausel „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 29: …die Aufforderung zur Bezahlung nicht
bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich
nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt;“ Wider dem psychischen
Druck
Wer eine Ware erhält, obwohl er diese nicht bestellt hat, muss diese auch nicht bezahlen. Das ergibt sich aus § 241a BGB. Mit dieser
Regelung sollen windige Geschäftsleute ausgebremst werden, die unbedarften Verbrauchern bestimmte Waren zusenden und einen Hinweis
hinzufügen, wonach der Verbraucher bei Gefallen doch bitte den angegebenen Betrag überweisen oder bei Nichtgefallen die Ware an den
Absender zurückschicken möge.
Hinter der Regelung des § 241a BGB steckt der Gedanke, dass kein Verbraucher ohne Veranlassung zu einer bestimmten Handlung gezwungen
werden soll. Denn ein pflichtbewusster Verbraucher würde möglicherweise dazu neigen, das geforderte Geld zu bezahlen oder die Ware
zurückzuschicken, weil er sich nicht sicher ist, ob er sich sonst rechtswidrig verhalten würde. Das soll verhindert werden.
Schutz des unwissenden Verbrauchers
Die Schwarze Klausel Nr. 29 stellt somit die wettbewerbsrechtliche Flanke zu § 241a BGB dar. Diese beiden Regelungen ergeben
zusammengenommen folgendes Gesamtbild: einerseits ist nach § 241a BGB niemand zur Bezahlung oder Rückgabe von unbestellten Waren
verpflichtet, andererseits ist es einem Unternehmer nach der Schwarzen Klausel Nr. 29 verboten, einen solchen Eindruck entstehen zu
lassen, indem er den Verbraucher dazu auffordert.
Gäbe es eine solche wettbewerbsrechtliche Regelung nicht, würden viele Unternehmer den Verbrauchern suggerieren, sie müssten
bezahlen. Da die Verbraucher oftmals gar nicht wissen, dass sie zur Begleichung einer solchen Zahlungsaufforderung gar nicht
verpflichtet sind, hätte ein solches Geschäftsmodell wahrscheinlich recht viel Erfolg.
Die Waffen des UWG
Die Schwarze Klausel Nr. 29 stellt lediglich einen zusätzlichen Schutz des Verbrauchers dar. Im Einzelfall kann die Lieferung
unbestellter Waren gegen weitere Vorschriften des UWG verstoßen. Etwa könnte darin eine Belästigung nach § 7 Absatz 1 UWG zu sehen
sein. Oder es könnte sich um eine Irreführung des Verbrauchers handeln (§ 5 UWG), wenn ihm suggeriert wird, dass er zur Zahlung
verpflichtet ist, obwohl dies nich…
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