UWG - Schwarze Klausel Nr. 24 - Kundendienst bitte! - Wenn Unternehmer mehr Service versprechen als sie halten können
Der Verkäufer in sagt: „Den Kundendienst können Sie in
allen europäischen Ländern in Anspruch nehmen, auch in Deutschland“. Der deutsche Kunde sagt: „Das ist schön. Dann kaufe ich die
Kaffeemaschine“. Wenn aber nicht stimmt, was der Verkäufer sagt, so verstößt er gegen die Schwarze Klausel Nr. 24 des UWG. Lesen Sie
dazu jetzt den 25. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.
Die Klausel „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 24: …die unwahre Angabe oder das Erwecken des
unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;“ Falschinfo für die Verbraucher
Diese Klausel erklärt sich fast vollständig von selbst. Wenn jemand in einem Mitgliedstaat der EU - etwa in Frankreich, oder - ein Produkt kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt und dabei zugesagt bekommt, dass es auch in
anderen Mitgliedstaaten der EU einen Kundendienst gibt, obwohl dies nicht stimmt, dann liegt ein Verstoß gegen die Schwarze Klause
Nr. 24 vor. Keine Rolle spielt dabei, ob ganz allgemein von anderen Mitgliedstaaten die ist oder sogar ein ganz bestimmter Mitgliedstaat gemeint ist. Darüber hinaus ist nicht einmal
erforderlich, dass der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich eine falsche Auskunft gibt, also lügt. Es genügt, wenn der
Unternehmer bloß andeutet, dass ein Kundendienst auch in anderen Mitgliedstaaten vorhanden ist. So z.B., wenn ein Verkäufer in
Deutschland einem polnischen Kunden die polnische Fassung einer Bedienungsanleitung in die Hand drückt und auf eine polnische
Telefonnummer hinweist, unter der man bei Problemen mit dem Produkt Hilfe bekommen könne und wenn dabei ungesagt bleibt, dass man
unter der Nummer lediglich eine weitere, diesmal deutschsprachige Telefonnummer genannt bekommt.
Nichts Neues
Inhaltlich bringt die Schwarze Klausel Nr. 24 nichts Neues. Denn wegen des allgemeinen Irreführungsverbots aus § 5 UWG ist eine
solches Verhalten von Unternehmern bereits vor Einführung der Klausel wettbewerbsrechtlich verboten gewesen. Durch die Einführung der
Schwarzen Klausel ändert sich hieran nichts.
Kundendienst
Was genau unter dem Begriff „Kundendienst“ zu verstehen ist, sagt uns die Schwarze Klausel nicht. Gemeint ist aber wohl alles, was
von der Bevölkerung ganz allgemein als Kundendienst angesehen wird. Nicht ausreichend ist sicherlich, wenn ein Unternehmer lediglich
auf eine – vielleicht sogar fremdsprachige – Internetseite verweist oder eine Telefonnummer angibt, unter der keine wirkliche Hilfe
zu bekommen ist. Dies wäre nicht als Kundendienst im Sinne der Schwarzen Klausel Nr. 24 anzusehen.
Eine Vorschrift von europäischem Format
Die Schwarze Klausel Nr. 24 ist eine durch und durch europäische Vorschrift, die u.a. der Vereinheitlichung d…
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