UWG - Schwarze Klausel Nr. 22 - Zahlbar binnen 14 Tagen - Wenn Abzocker unberechtigte Forderungen stellen

Rechnungen, Rechnungen, nichts als Rechnungen – wer soll da den Überblick behalten? Abzocker machen sich das Chaos in manchen Haushaltsbüchern zunutze und verschicken Werbesendungen samt Rechnungen über Leistungen, die sie gar nicht erbracht haben. Wer bezahlt, ist der Dumme. Die Schwarze Klausel Nr. 22 soll verhindern, dass Verbraucher zu leichten Opfern werden. Lesen Sie dazu jetzt den 23. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 22: …die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;“ Chaos-Schmarotzer

Wer den Überblick über die eigenen Finanzen und Zahlungsverpflichtungen verliert, muss nicht gleich bei Peter Zwegat und seiner Schulenberatung landen. Aber es kann passieren, dass man aus Versehen Dinge bezahlt, die man gar nicht gekauft hat. Denn einige Abzocker machen sich das Chaos in manchen Haushaltsbüchern zunutze und versenden Rechnungen und Mahnungen, um die Leute dazu zu bewegen, Geld an sie zu überweisen. Gerade wenn diese Schreiben harsch und fordernd formuliert sind, überweisen viele Menschen aus Angst und aus der Sorge heraus, ansonsten etwas Unrechtes zu tun, Geld, das sie eigentlich nicht zahlen müssten. Die Schwarze Klausel Nr. 22 bietet Schutz gegen solche Abzocker, indem sie das Zusenden von ungerechtfertigten Zahlungsaufforderungen wie Rechnungen etc. verbietet.

Das Problem mit den Werbematerialien

In der Schwarzen Klausel ist von Werbematerialien die Rede. Dabei lässt sich der Begriff des Werbematerials mit dem Begriff der Werbung gleichsetzen, d.h. es muss sich um Informationen eines Unternehmens handeln, die der Absatzförderung von Waren und Dienstleistungen dienen. Dies klingt nicht weiter problematisch, doch muss man sich bewusst machen, dass die Schwarze Klausel Nr. 22 eben dann nicht anwendbar ist, wenn dem Verbraucher keine Werbung zugeschickt wird. Mit anderen Worten liegt kein Verstoß gegen die Klausel vor, wenn ein Abzocker einem Verbraucher lediglich eine Rechnung oder Mahnung zuschickt, ohne dass auch Werbematerialien mitgeschickt worden sind (allerdings wäre dies ein Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot aus § 5 UWG). Was benötigt wird bezeichnet die wettbewerbsrechtliche Fachwelt als sog. „rechnungsähnlich aufgemachtes Angebot“. Es muss demzufolge in dem Schreiben irgendwie zum Ausdruck kommen, dass bestimmte Produkte verkauft werden sollen. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass der Rechnung einige Bilder oder Artikelbeschreibungen beigefügt sind.

Keine Zusendung von unbestellten Waren

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Zusendung von unbestellten Waren nicht von der Schwarzen Klausel Nr. 22 erfasst wird. Für diesen Fall gibt es mit der Schwarzen Klausel Nr. 29 eine speziellere Regelung, …

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Erschienen 25. September 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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