UWG - Schwarze Klausel Nr. 21 - Gratis, kostenlos und für lau - Aber nichts gibt’s umsonst!

Lockangebote sollen Kunden anlocken. Das Gleiche gilt für Werbegeschenke oder „Gratisangebote“. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn alles mit rechten Dingen zugeht –wenn also die Kunden tatsächlich keine Kosten übernehmen müssen. Aber wenn doch, dann liegt ein Verstoß gegen die Schwarze Klausel Nr. 21 vor. Lesen Sie dazu jetzt den 22. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 21: …das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;“ Umsonst gibt’s nicht(s)

Wer die Schwarzen Klauseln des UWG betrachtet, dem wird ein trauriges Bild der Welt der Waren und Dienstleistungen gezeichnet: nur von lügenden und betrügenden Verkäufern und Unternehmern ist da die Rede. So auch bei der Schwarzen Klausel Nr. 21. Es scheint selbstverständlich zu sein, dass Verkäufer ihren Kunden nichts als „umsonst“ oder „gratis“ anpreisen dürfen, wenn das gar nicht stimmt. Die Schwarze Klausel Nr. 21 sorgt dafür, dass das auch so bleibt.

Mit ihr soll somit verhindert werden, dass Verbraucher eine Ware oder Dienstleistung erwerben bzw. in Anspruch nehmen, von der sie glauben, sie sei umsonst, obwohl (möglicherweise gut versteckte) Kosten zu tragen sind.

Gratis, für lau, geschenkt und natürlich umsonst – und das alles für nur 0,- Euro!

Voraussetzung der Schwarzen Klausel ist zunächst, dass eine Ware oder Dienstleistung angeboten wird und dabei der Eindruck entsteht, sie sei kostenlos. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass mit Begriffen wie „gratis“, „umsonst“, „keine Kosten“, „Ihr Geschenk…“ oder „für nur 0,- Euro“ geworben wird. Wichtig dabei ist, dass tatsächlich dafür geworben wird, d.h. dass es sich bei dem Angebot um eine sog. „Maßnahme der Absatzförderung“ (also kurz: Werbung) handelt. Dies ist zwar – wie so oft – nicht ausdrücklich und wortwörtlich der Vorschrift zu entnehmen, doch ist dies aus dem Zusammenhang zu schließen. Dieses Merkmal wird jedoch in aller Regel kein Problem darstellen, da die wirklich relevanten Fälle nur die Werbung betreffen (werden). Zu beachten ist darüber hinaus, dass es für das Verständnis der Werbung auf den sog. Durchschnittsverbraucher ankommt. Dies bedeutet, dass weder der besonders intelligente noch der extrem naive Verbraucher den Maßstab für das Verständnis der Werbung bildet.

Das kostet aber

Der Tatbestand der Schwarzen Klausel Nr.21 ist dann verwirklicht, wenn dem Verbraucher entgegen seiner berechtigten Erwartung Kosten auferlegt werden. Nicht gemeint sind jedoch solche Kosten, mit denen ein Verbraucher immer rechnen muss, weil sie unvermeidlich sind.…

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Themen: Rede , Voraussetzung , Werbegeschenke

Erschienen 18. September 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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