UWG - Schwarze Klausel Nr. 19 - So günstig nur hier - Wenn sich Prahlereien von Verkäufern als Bumerang erweisen

Kann man dem Gerede von Verkäufern wirklich Glauben schenken? Anders gefragt: wer nimmt es schon für bare Münze, wenn ein Verkäufer damit prahlt, dass das Produkt bei ihm am günstigsten sei, die längste Gewährleistung habe und mit dem umfangreichsten Zubehör ausgestattet sei? Eigentlich können Sie das alles tatsächlich glauben. Denn wenn der Verkäufer nicht die Wahrheit sagt, dann verstößt er gegen die Schwarze Klausel Nr. 19 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den zwanzigsten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 19: …eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;“ Vertrauen wird geschützt

Das Verhältnis von Käufern zu Verkäufern ist ambivalent. Einerseits wollen Kunden vertrauensvoll beraten werden, damit sie eine richtige Kaufentscheidung treffen können. Andererseits haben sie im Hinterkopf, dass der Verkäufer ihnen nach Möglichkeit (irgendet)was verkaufen will – ist deshalb eine gemeinsame Vertrauensbasis unmöglich?

Woher weiß ich als Kunde, dass ein Verkäufer die Wahrheit sagt, wenn er behauptet, dass das Produkt in seinem Laden am günstigsten sei? Kann ich darauf vertrauen?

Die Schwarze Klausel Nr. 19 will dieses Vertrauen stärken, indem sie es bestraft, wenn der Verkäufer in solchen Fällen lügt. Behauptet also ein Verkäufer, dass es das Produkt innerhalb der Stadtgrenzen nirgendwo billiger angeboten wird, damit der Kunde bei ihm kauft, und stimmt das nicht, dann verstößt er gegen die Schwarze Klausel. Das gilt aber auch bei unwahren Angaben über andere sog. Marktbedingungen wie Gewährleistungsfristen oder Serviceleistungen.

Mal wieder: die Lüge

Während das UWG im Text der Schwarzen Klausel von „unwahrer Angabe“ spricht, ist in der EG-Richtlinienvorlage von „sachlich falscher Information“ die Rede – gemeint ist selbstverständlich dasselbe: der Verkäufer sagt etwas oder gibt etwas an, das objektiv nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass wiederum bloße Andeutungen des Verkäufers nicht ausreichen. Der Verkäufer muss ausdrücklich die Unwahrheit sagen. Rechtlich problematisch ist es, ob der Verkäufer selbst wissen muss, dass er nicht die Wahrheit sagt. Die Formulierung der Klausel ist hier nicht eindeutig. Sie kann so gedeutet werden, dass die Aussage des Verkäufers lediglich objektiv unrichtig sein muss, d.h. der Verkäufer gar nicht wissen muss, dass er dem Kunden die Unwahrheit sagt. Somit könnte ein Verkäufer auch ohne Vorsatz gegen die Klausel verstoßen.

Die Klausel kann aber in diesem Punkt auch anders verstanden werden. Die Formulierung „[der Verkäufer muss den Kunden] dazu (..) bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgeme…

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Themen: Schenken

Erschienen 4. September 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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