UWG - Schwarze Klausel Nr. 17 - Sie haben gewonnen! - Wenn Verkäufer mit angeblichen Gewinnen locken

Es ist fast schon ein berühmt-berüchtigter Brief, den so oder so ähnlich viele schon einmal erhalten haben: „Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Sie ein(e) xyz gewonnen haben (…). Fordern Sie Ihren Gewinn noch heute unter 0900-123456xy ein.“ Daran ist generell nichts auszusetzen, wenn es diesen Gewinn tatsächlich gibt und die Kosten für den Anruf überschaubar sind. Nicht in Ordnung ist es aber, wenn es gar keinen Gewinn gibt – oder horrende und unübersehbare Kosten lauern. Deswegen gibt es die Schwarze Klausel Nr. 17 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den achtzehnten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 17: …die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;“ Sie haben gewonnen!

Es ist eine Konstellation, die viele bereits in irgendeiner Form kennen gelernt haben dürften. Sie erhalten etwa einen eher bunt gehaltenen Werbebrief, der zwar an Sie adressiert ist und in dem Sie auch persönlich angesprochen werden, bei dem Sie jedoch den Eindruck gewinnen, dass es sich eher um eine Wurfsendung handelt. Wenn Ihnen nun in diesem Brief gesagt wird, Sie hätten etwas gewonnen – etwa eine Lederhandtasche – und dies stimmt tatsächlich nicht, so liegt ein Verstoß gegen die Schwarze Klausel Nr. 17 vor. Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn Sie einen Geldbetrag bezahlen oder irgendwelche Kosten übernehmen (etwa eine berüchtigte „Kaffeefahrt“ buchen) müssen, um den Gewinn zu erhalten und die Kosten für Sie im Vorfeld nicht absehbar sind. Bei Klausel Nr. 17 geht es somit darum, dass beim Verbraucher die Erwartung geweckt wird, er habe etwas gewonnen, obwohl dies nicht stimmt oder so nicht richtig ist – nämlich dann, wenn man erst noch (eine Menge) Kosten aufwenden muss, um den Gewinn zu erhalten.

Es gibt gar keinen Gewinn, Preis oder Vorteil

Wenn dem Verbraucher ein Preis/Gewinn versprochen wird, es diesen aber tatsächlich nicht gibt bzw. von Anfang an nie geben sollte, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor – auch wenn der Unternehmer dafür gar nichts kann. Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es nämlich bei Klausel Nr. 17 nicht an.

Allerdings – und insoweit muss ein Unternehmer selbstverständlich geschützt werden – liegt ein Wettbewerbsverstoß dann nicht vor, wenn der versprochene Gewinn nach der Ankündigung der Preis- bzw. Gewinnausgabe wegfällt – so etwa wenn der Gewinn gestohlen wird, zerstört wird o.ä. Sicherlich darf der Verkäufer die versprochenen Gewinne/V…

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Themen: Bunt , Klausel , Sie Haben Gewonnen Brief

Erschienen 21. August 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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