UWG – Schwarze Klausel Nr. 10 - Gesetzlich bestehende Rechte sind keine Besonderheit!

Wenn, dann müssen Verbraucher offen und ehrlich über ihre Rechte informiert werden. Erzeugt ein Verkäufer bei seinen Kunden den Eindruck, gesetzlich vorgeschriebene Rechte seien besondere Rechte, die er ihnen etwa aus Kulanz einräumt, so handelt er wettbewerbswidrig. Das regelt die sog. Schwarze Klausel Nr. 10. Lesen Sie dazu jetzt den elften Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind… Nr. 10: …die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;“ Überlick – gesetzliche und besondere Rechte

Der juristisch ungebildete Verbraucher kann nicht immer beurteilen, ob die Bedingungen für ein Verkaufsangebot besonders gut sind oder nicht. Oftmals weiß er nicht, dass er bestimmte Rechte von Gesetzes wegen hat, die ihm der Verkäufer nicht verweigern kann. So etwa die sog. Gewährleistungsrechte, die der Kunde geltend machen kann, wenn die Ware mangelhaft ist. Wenn der Verkäufer daher hervorhebt, dass ein Kunde die Ware selbstverständlich zurückgeben darf, wenn sie mangelhaft ist, so ist dies kein besonderes Entgegenkommen des Verkäufers, sondern dessen gesetzliche Pflicht. Es gibt aber auch die umgekehrte Situation. Manche Kunden gehen in aller Selbstverständlichkeit davon aus, dass sie gekaufte Waren bei Nichtgefallen oder nicht passende Kleidungsstücke einfach ohne Weiteres zum Händler zurückbringen dürfen. Dieses Recht wiederum steht ihnen nach dem Gesetz gar nicht zu, sondern wird ihnen aus Kulanz vom Verkäufer eingeräumt. Ein Verkäufer möchte dadurch vor allem unentschiedene Kunden zum Kauf bewegen – diese nehmen dieses Angebot gerne an, denn für sie besteht keinerlei Risiko, wenn sie die Ware unkompliziert und ohne Angabe von Gründen zurückgeben können. Zudem erreicht der Verkäufer dadurch eine stärkere Kundenbindung, denn die Kunden kommen gerne wieder, wenn sie wissen, dass ihnen bei diesem Verkäufer besondere Rechte eingeräumt werden.

Das ist doch (k)eine Selbstverständlichkeit

Grundsätzlich ist es deshalb auch nicht zu beanstanden, dass ein Verkäufer sehr auffällig damit wirbt, dass er seinen Kunden besondere Rechte einräumt. Diese stellen immerhin eine besondere Leistung des Verkäufers dar, zu der er von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist und die er deshalb auch besonders hervorheben darf. Anders sieht dies jedoch aus, wenn der Verkäufer beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass gewisse Rechte oder Konditionen eine Besonderheit sind, obwohl er zu deren Gewährung von Gesetzes wegen verpflichtet ist. So verhält es sich beispielsweise mit dem Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft (z.B. bei Ebay-Händlern) oder den Gewährleistungsrechten bei Mängeln (s.o.). Zwar kann ein Verkäufer – wie etwa beim Widerrufsrecht – dazu gesetzlich verpflichtet sein, seine Kunden auf die von Gesetzes wegen bestehenden Rechte hinzuwe…

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Erschienen 3. Juli 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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