UWG-Reform
Der guten Ordnung halber sei auch auf dieser Seite auf die anstehende des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) hingewiesen. Die wesentlichen Änderungen werden eine
Einführung einer ´Schwarzen Liste´ ( absolute Verbote aggressiver geschäftlicher Handlungen ) und eine weit reichende
Informationspflicht sein. Die Schwarze Liste kennt eine erfolgreiche Entsprechung in der Entwicklung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), nämlich in § 309 BGB [ Klauseln ohne Wertungsmöglichkeiten ]. Mit den Informationspflichten tut sich
dagegen der Wettbewerb ebenso schwer, wie der Gesetzgeber (vgl. das Beispiel Informationspflichten nach BGB-InfoV).
Warten wir also ab, wie sich das neue Instrumentarium des Wettbewerbsrechts entwickeln wird. Da das federführende Bundesministerium
für Justiz die UWG-Reform selbst per Pressemitteilung angekündigt hat, sei dieses Zeitdokument zur späteren Prüfung hier
festgehalten.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
Die UWG-Novelle:
durch Rechtsvereinheitlichung
[Pressemitteilung BMJ] Berlin, 21. Mai 2008 - Das Bundeskabinett hat heute einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u. a. wird es
eine ´Schwarze Liste´ von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe
Verbraucherschutzniveau im aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen
wurde.
´Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun
beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie
können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in
einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie
können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen´,
sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen :
Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen
verboten sind (sog. ´Schwarze Liste´). Diese ´absoluten´ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die
Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen,
welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.
Beispiele unzulässiger Handlungen:
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