UWG-Reform

Der guten Ordnung halber sei auch auf dieser Seite auf die anstehende Reform des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) hingewiesen. Die wesentlichen Änderungen werden eine Einführung einer ´Schwarzen Liste´ ( absolute Verbote aggressiver geschäftlicher Handlungen ) und eine weit reichende Informationspflicht sein. Die Schwarze Liste kennt eine erfolgreiche Entsprechung in der Entwicklung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nämlich in § 309 BGB [ Klauseln ohne Wertungsmöglichkeiten ]. Mit den Informationspflichten tut sich dagegen der Wettbewerb ebenso schwer, wie der Gesetzgeber (vgl. das Beispiel Informationspflichten nach BGB-InfoV).

Warten wir also ab, wie sich das neue Instrumentarium des Wettbewerbsrechts entwickeln wird. Da das federführende Bundesministerium für Justiz die UWG-Reform selbst per Pressemitteilung angekündigt hat, sei dieses Zeitdokument zur späteren Prüfung hier festgehalten.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de

Die UWG-Novelle: Verbraucherschutz durch Rechtsvereinheitlichung

[Pressemitteilung BMJ] Berlin, 21. Mai 2008 - Das Bundeskabinett hat heute einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u. a. wird es eine ´Schwarze Liste´ von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde.

´Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen´, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen :

Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. ´Schwarze Liste´). Diese ´absoluten´ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.

Beispiele unzulässiger Handlungen:

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Themen: Verbraucherschutz , Bgb , Reform
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. Juni 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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