UWG: Neue Abmahnwellen wahrscheinlich

I. Bisherige Rechtslage Abmahnungen im Wettbewerbsrecht werden überwiegend auf § 4 und § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt, wonach es u.a. verboten ist, im Geschäftsverkehr irreführend zu werben oder aber gegen wettbewerbsschützende Vorschriften zu verstoßen (§ 4 Nr. 11 UWG). § 3 UWG sieht allerdings vor, dass solche Wettbewerbsverstöße außen vor bleiben, die den Wettbewerb nur „unerheblich“ beeinträchtigen (sog. Erheblichkeitsschwelle). Soweit sich eine Verletzung von Vorschriften also nur geringfügig auf den Wettbewerb auswirkt, bleibt der Verstoß ohne Konsequenz und kann auch nicht abgemahnt werden. So hatte etwa das OLG Koblenz in einem Urteil aus 2006 (4 U 1219/05) entschieden, dass der Verkauf von Kaffee ohne Angabe des Grundpreises zwar gegen die Preisangabenverordnung verstoße, dieser Verstoß jedoch derart geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb habe, dass eine Abmahnung unzulässig sei. Das OLG Hamburg hatte in einem Fall aus 2007 entschieden (3 W 64/07), dass die fehlende Angabe der Handelsregisternummer einer GmbH zwar als Verstoß gegen die Impressumspflicht zu werten sei, mangels Erheblichkeit jedoch nicht als abmahnfähige Wettbewerbsverletzung. Das KG Berlin urteilte in seiner Entscheidung vom 11.04.2008 (5 W 41/08) zuletzt, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG zwar als Verstoß gegen das TMG, nicht jedoch als Wettbewerbsverletzung zu werten sei. II. Aktuelle Entscheidungen Problempunkt bei der Erheblichkeitsschwelle ist nun die EU-Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie), welche neue Regeln zum Wettbewerbsrecht aufstellt und vom deutschen Gesetzgeber hätte bis Dezember 2007 umgesetzt werden müssen. Zwar wurde ein „Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ am 21.05.2008 vom Bundeskabinett beschlossen, welche u.a. eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken enthält. Dieser Entwurf wurde jedoch noch immer nicht vom Bundestag verabschiedet. Es gibt inzwischen eine starke Meinung innerhalb der deutschen Justiz, dass aufgrund der Nichtumsetzung nun die Inhalte der Richtlinie bei der Auslegung der geltenden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Das bedeutet: Wenn in der EU-Richtlinie die Erheblichkeitsschwelle keine derartige Berücksichtigung findet, kann sie auch zum heutigen Stand nicht angewendet werden. Das OLG Frankfurt am Main hat diese Position zuletzt bestätigt. In seinem Beschluss vom 04.07.2008 (6 W 54/08) ging es um eine Abmahnung wegen angeblich unwirksamer AGB-Klauseln. Während das OLG Köln am 16.05.2008 (6 U 26/08) noch entschieden hatte, dass nicht jede unwirksame AGB-Klausel wettbewerbswidrig sei, kam der Senat des OLG Frankfurt aufgrund der aktuellen Rechtslage zum Ergebnis, dass mangels Anwendbarkeit der Erheblichkeitsschwelle derzeit jede unwirksame Klausel abmahnfähig sei. Auch das OLG Hamm urteilte am 13.03.2008 (4 U 192/07) dahingehend, dass ein Fehler im Impressum nun richtlinienkonform als Wettbewerbsverletzung aus…

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Themen: Wettbewerb , Abmahnung , Uwg , Pflichtangaben , Gesetzesvorhaben
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 13. November 2008 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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