Äußerungen eines Schulleiters

Der Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen durch einen Schulleiter, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, ist nicht gegen den Amtsträger, sondern gegen seine Anstellungskörperschaft zu richten.

Wird – wie in dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschiedenen Fall – ein Anspruch auf Unterlassen von Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, geltend gemacht, ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Rechtsträgerprinzips Anspruchsgegner und daher auch gerichtlich in Anspruch zu nehmen nicht der Beamte persönlich, sondern der Hoheitsträger, dem die Äußerungen seines Amtswalters zugerechnet werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist, dass das persönliche Gepräge überwiegt, sodass eine Unterlassungserklärung durch die Anstellungskörperschaft auch nicht geeignet wäre, der Wiederherstellung der Ehre des Anspruchstellers zu dienen. Grund hierfür ist, dass Äußerungen eines Amtsträgers im Grundsatz rechtlich als solche der Anstellungskörperschaft gelten, dessen Organ er ist. Mit amtlichen Äußerungen wird damit die Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, sodass auch nur diese selbst auf deren Korrektur in Anspruch genommen werden kann.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2009 – 2 ME 313/09

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Themen: Schule , Amtsträger , Unterlassung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 7. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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