Äußerungen eines Schulleiters
Der Anspruch auf von Äußerungen
durch einen Schulleiter, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, ist nicht gegen den Amtsträger, sondern
gegen seine Anstellungskörperschaft zu richten.
Wird – wie in dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschiedenen Fall – ein Anspruch auf Unterlassen
von Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben stehen, geltend gemacht, ist nach einhelliger Meinung in
Rechtsprechung und Schrifttum aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Rechtsträgerprinzips Anspruchsgegner und daher auch
gerichtlich in Anspruch zu nehmen nicht der Beamte persönlich, sondern der Hoheitsträger, dem die Äußerungen seines Amtswalters
zugerechnet werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung ist,
dass das persönliche Gepräge überwiegt, sodass eine Unterlassungserklärung durch die Anstellungskörperschaft auch nicht geeignet
wäre, der Wiederherstellung der Ehre des Anspruchstellers zu dienen. Grund hierfür ist, dass Äußerungen eines Amtsträgers im
Grundsatz rechtlich als solche der Anstellungskörperschaft gelten, dessen Organ er ist. Mit amtlichen Äußerungen wird damit die
Auffassung der Anstellungskörperschaft rechtlich festgelegt, sodass auch nur diese selbst auf deren Korrektur in Anspruch genommen
werden kann.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2009 – 2 ME 313/09
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