Äusserung “Gefälscht” im Rahmen von eBay-Bewertung ist Tatsachenbehauptung

Das Landgericht Bonn (1 O 360/09 ) stellt fest:

Bei der Äußerung “Gefälscht!” im Rahmen einer eBay-Bewertung, die nach dem Kauf eines Bekleidungsgegenstands abgegeben wird, handelt es sich nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt positiv oder negativ festgestellt werden kann.

Hintergrund: Nach diversen Streitereien hatte der Käufer den Verkäufer (ein Unternehmen) bewertet mit dem Satz

“Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.”

Als das Unternehmen sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage gewendet hat, brachte die beklagte Partei vor, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handeln würde.

Sie vertritt die Auffassung, mit dem Wort “Gefälscht!” habe sie lediglich ein Werturteil abgegeben und keineswegs den Vorwurf der Markenpiraterie erhoben. Denn das Wort “Gefälscht!” könne sich durchaus auch auf einzelne Angaben in der Produktbeschreibung beziehen, wie Größe, Farbe, Zustand, Textilpflege oder Material des Produkts sowie Übereinstimmung mit dem Foto.

Dem mochte das Landgericht Bonn nicht folgen:

Weil die Verfügungsklägerin mit Markenartikeln namhafter Hersteller handelt, verbindet der objektive Betrachter eine solche Äußerung sehr wohl mit dem Vorwurf einer “Markenpiraterie”, nämlich mit dem Vorwurf, bei dem angebotenen und gelieferten Produkt handele es sich um “Billigware aus Fernost”, bei der nur durch Einarbeiten eines Markenzeichens der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Originalware des angegebenen Herstellers. Eine so verstandene Produktnachahmung und/oder Markenpiraterie ist einem Großteil der Bevölkerung durch entsprechende Veröffentlichungen der Europäischen Union oder nationaler Zollbehörden in Presse, Rundfunk und Fernsehen durchaus geläufig.

Fernliegend ist dagegen die Auffassung der Verfügungsbeklagten, das Wort “Gefälscht!” könne sich auch auf andere Eigenschaft des Produkts wie etwa Größe, Farbe, Zustand oder Übereinstimmung mit dem Foto beziehen.

Der Anfang dieses Absatzes ist dabei verwirrend: In der Tat dürfte der objektive Betrachter bei einer solchen Äußerung immer eine “Markenfälschung” vermuten – und keine Abweichung zwischen zugesicherten Angaben und tatsächlich vorhandenen Merkmalen. Ob, wie hier hervorgehoben, daneben noch gesondert mit Markenprodukten namhafter Hersteller Handel getrieben wird, dürfte keine Rolle mehr spielen – auch wer unbekannte Hersteller vertreibt, wird beim Vorwurf “Gefälscht!” dem Verdacht ausgesetzt, dass etwas anderes drinsteckt als außen drauf versprochen wird.

Interessant ist am Rande die Thematik der Wiederholungsgefahr: So kann man bei eBay nach einer Auktion nur eine Bewertung abgeben, keinesfalls dürfte sich der Verkäufer der Gefahr ausgesetzt sehen, erneut einer solchen Äußerung durch diesen Kunden…

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Themen: Ebay , It-recht , Negativ , Landgericht Bonn , Bewertung , LG Bonn, Urteil Vom 22.11.2009 - 1 O 360/09

Erschienen 16. April 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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