Usenet-Provider haften als Cache-Provider

So entschied das OLG Düsseldorf in einem jetzt bei dem Kollegen Kremer veröffentlichten Urteil. Anlass war das Begehren eines Tonträgerherstellers, einen Usenetprovider dazu zu verpflichten, bei der Verbreitung eines geschützten Musikwerks mitzuwirken. Dem ist das OLG Düsseldorf nun mit dem Argument entgegengetreten, bei Usenet-Providern handele es sich aufgrund der technisch notwendigen begrenzten Zwischenspeicherung der Inhalte um einen Cache-Provider gem. § 9 TMG. Nachdem durch die gefestigte Rechtsprechung des BGH die Haftungsprivlegierung aus § 11 TDG nicht auf den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch Anwendung findet, sondern hier die Grundsätze der Störerhaftung greifen, war auch im vorliegenden Fall die für die Störerhaftung notwendige eigene Pflichtverletzung zu prüfen. Und eine solche konnte das Gericht aufgrund der täglichen Masse an Postings, der für einen Cache-Provider nur begrenzten Prüfungsmöglichkeiten und schließlich der T…

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Themen: Tmg , Urteil , Unterlassung , Haftungsprivileg , Kollegen , Usenet , Kremer

Erschienen 29. Januar 2008 auf http://ra-kadelke.de.

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Kanzlei Kremer / OLG Düsseldorf: Keine Haftung für Usenet-Provider (Volltext)

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