Usenet, Caching, Störerhaftung

Ein Usenet-Provider, der den Zugang zu fremden Informationen vermittelt und diese für einen Zeitraum von 30 Tagen zum Zwecke der effizienteren Übermittlung an Dritte zwischenspeichert, ist als so genannter Cacher am Haftungsmaßstab des § 9 TMG zu messen.

Caching i.S.v. § 9 TMG bedeutet im Gegensatz zu der Zwischenspeicherung i.S.v. § 8 II TMG keine kurzzeitige, sondern lediglich eine zeitlich begrenzte Speicherung. Die Haftungsprivilegierung des Cachers greift immer dann, wenn die Zwischenspeicherung dazu dient, die Übermittlung der fremden Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten (hier: Speicherung vom 30 Tagen).

Ein Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung gegen einen Usenetprovider kommt grun…

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 24. April 2007 auf http://log.handakte.de/.

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