Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
Die Firma Usedsoft hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH begründet. Damit geht der Kampf um die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware in die nächste Runde, wenn der BHG die Revision zulässt.
Zur ErinnerungAnlass der Nichtzulassungsbeschwerde waren die Urteile des Landgerichts München I sowie des Oberlandesgerichts München in einem Verfahren wegen des Handels der Firma Usedsoft mit sog. Gebrauchtsoftware.
Das Unternehmen hatte Gebrauchtsoftware von einem Softwarehersteller auf seiner Website beworben und auf dem Markt angeboten. Diese Software hat der Hersteller ursprünglich per Download seinen Kunden zur Verfügung gestellt und damit in den Verkehr gebracht. Das Unternehmen hat die Software angeboten, obwohl die Weiterübertragung von Nutzungsrechten in den Lizenzbedingungen des Softwareherstellers ausdrücklich untersagt wird. Dieses Anbieten von Gebrauchtsoftware wurde dem Unternehmen auf Betreiben des Softwareherstellers gerichtlich untersagt, und zwar zunächst im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG München I, Entscheidung vom 19.01.2006 ; OLG München, Entscheidung vom 03.08.2006) und dann auch im sich anschließenden Hauptsacheverfahren (LG München I, Entscheidung vom 15.03.2007). Die hiergegen eingelegte Berufung des Unternehmens hat das OLG München am 03.07.2008 mit einem in der Branche für Aufmerksamkeit erregenden Endurteil zurückgewiesen. Durch dieses Urteil wird bestätigt, dass Softwarehersteller die Weiterübertragung von Nutzungsrechten in ihren Lizenzbedingungen untersagen dürfen, und zwar für Software die per Download in den Verkehr gebracht wurde und selbst, wenn beim Vertrieb von gebrauchten Nutzungsrechten originale Datenträger übergeben werden. In seiner Urteilsbegründung führt das OLG München u.a. aus (in der Literatur auch als sog."Münchner Linie" bezeichnet), dass auch eine Abwägung der Grundrechte am geistigen Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG des Herstellers und des Rechts auf eine freie Berufswahl und -ausübung gemäß Art. 12 GG des Unternehmens, welches mit gebrauchter Software handelt, zu keinem anderen Endergebnis führe. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte als Immaterialgüterrechte seien besonders verletzungsanfällig und daher schutzbedür…
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DLA Piper Technology and Sourcing Blog | 21. Juli 2009 — Der Konflikt um den Handel mit gebrauchter Software verunsichert Kunden. Zwar hat das Oberlandesgericht München zuletzt erneu…