Urteilsvollstreckung in den USA mit Tücken

DK - Washington.   Wenn gegen einen Amerikaner in Deutschland ein Urteil ergeht oder umgekehrt, sollte man meinen, dass dieses auch problemlos im jeweiligen anderen Land vollstreckt werden kann. Dem ist aber nicht so: Da zwischen Deutschland und den USA kein Abkommen für die gegenseitige Anerkennung von Urteilen besteht, muss zuerst ein Urteilsanerkennungverfahren durchgeführt werden. Dabei ist darüb…

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Erschienen 8. Januar 2008 auf http://anwalt.us.

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