Urteilsgründe in OWi-Sachen vergessen: Machte nichts - kein Rechtsmittel!
uiuiui, da fängt jeder Richter an zu schwitzen, wenn er entdeckt, dass er vergessen hat sein (schriftlich) zu begründen. Das ist auch dem AG Stuttgart in einer 08/15-OWi-Sache
passiert, weil es § 77b OWiG falsch angewendet hat. Der Betroffene hat daraufhin Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 - 5 Ss 1249/09 = BeckRS 2009 23042 hierzu:
"...Allein die Tatsache, dass das Amtsgericht, weil es den Eingang des Rechtsmittels des Betroffenen übersehen hat, von einer
Begründung des Urteils abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b OWiG nicht vorlagen, führt nicht zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde. Erforderlich ist in jedem Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG. Dabei können
in dem durch den Zulassungsantrag eingeleiteten Vorschaltverfahren (vgl. Senge in KK-OWiG, 3. Aufl., Rn. 5 zu § 80) diese
Voraussetzungen, jedenfalls bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne erkennbare
Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, häufig auch ohne von Urteilsgründen geprüft werden, auch unter Einbeziehung des Bußgeldbescheides, des
Zulassungsantrages und sonstiger Umstände (grundlegend dazu BGH St 42, 187 ff; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v.
14.8.2002 - 2 Ss Owi 96/02 - und Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 14.1.2009 -1 Ss OWi 238 Z/08 -, beide zitiert nach juris).
Vorliegend handelt es sich um eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung um - nach Toleranzabzug - 23 km/h außerorts, die in einem
standardisierten Messverfahren festgestellt wurde und zu der - aufgrund pauschal geäußerter Zweifel an der Messung - in der
Hauptverhand…
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