Urteilsgründe des Kölner Filesharing-Prozesses liegen schriftlich vor
Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Köln zwei Filesharer zur Zahlung von Anwaltsgebühren verurteilt. Eines der Urteile liegt jetzt im Volltext vor, den Kollege Solmecke freundlicherweise der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Das Gericht weist an vielerlei Stellen darauf hin, dass der Vortrag des betroffenen Filesharers Vermutungen "ins Blaue hinein" enthalte. Es weist dabei auch auf mehrfach genutzte Schriftsätze bzw. auf eine im Internet erhältliche Musterklageerwiderung hin, die der betroffene Filesharer bzw. sein Anwalt genutzt hätten. Wer sich also erfolgreich wehren will, muss "Butter bei die Fische" geben - am besten also Ross und Reiter respektive Kinder und Kindeskinder nennen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht die Einwände als "unsubstantiiert" - also "ohne Substanz" - zurückweist. Das Gericht setzt sich dann noch auf mehreren Seiten mit dem Vorwurf auseinander, die Vereinbarung der Vergütung zwischen den Rechteinhabern und ihren Anwälten sei unzulässig. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen zulässig seien. Es schreibt: "Richtig ist zwar, dass [...] nicht in allen Abmahnverfahren der volle Betrag von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt wird, [...] Der Umstand, dass nachträglich entsprechende Einigungen denkbar sind, bestätigt jedoch nicht die Behauptung des Bekla…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abmahnung , Tauschbörsen , Filesharing , Landgericht , P2p , Peer TO Peer , Poliscan Speed
Rechtsgebiet: Urheberrecht
Erschienen 1. Februar 2010 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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