Urteilsgründe: Etwas mehr Sorgfalt bitte…

Manchen BGH-Beschlüssen merkt man deutlich an, dass der BGH mit der Arbeit des Tatrichters unzufrieden ist, so m.E. auch mit dem Beschl. v. 07.12.2010 – 3 StR 434/10. Es ging um eine Serie von Betrugstaten, zu denen der BGH einiges anzumerken hatte, worauf der BGH insgesamt 10 Seiten verwendet.

Auf der Seite 11 kommt es dann aber m.E. dicke . Der BGH schreibt:

“Bei einer Serie von Straftaten mehrerer Angeklagter ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Taten zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Gegen die Angeklagten S. und Ku. hat das Landgericht 51 Einzelstrafen verhängt, obwohl es sie nur wegen 35 Taten schuldig gesprochen hat. Den Angeklagten K. hat es wegen des nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellten Falles 1 der Urteilsgründe (Fall 186 der Anklageschrift) verurteilt. Hinzu kommt, dass dieser Angeklagte in der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und nach den Urteilsgründen zu einer solchen von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Fall 211 der An-klage wurde in den Urteilsgründe…

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Erschienen 8. März 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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