Urteile vor der UWG Reform: LG Berlin Urteil vom 13.10.98 - Email Werbung -
Spam-Blog.com | 15. Juni 2006 — Diese Entscheidung stammt noch aus der Zeit vor der Änderung des UWG. Sie war eine der ersten wichtigen Entscheidungen zum Them…
Diese Entscheidung stammt noch aus der Zeit vor der Änderung des UWG. Sie war eine der ersten wichtigen Entscheidungen zum Thema Spam.
In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass ein unverlangtes Zusenden von Werbe-E-Mails einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtfertigt.
Zur Begründung:
Zur Zuständigkeit hat das Gericht folgendes ausgeführt:
Das Landgericht Berlin ist gemäß §§ 32 ZPO, 24 Abs. 2 S. 1 UWG örtlich zuständig. Diese Vorschriften knüpfen jeweils an den Begehungsort der angegriffenen Handlung an. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk irgendein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist. Bei Versendung einer E-Mail ist dies jedenfalls auch der jeweilige Standort des Empfangscomputers. Im übrigen gilt, wie bei Wettbewerbsverstößen durch Presse, Funk und Fernsehen auch, für das Internet als Begehungsort jeder Ort, an dem das Medium vertrieben wird, es also dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gelangt (Baumbach-Hefermehl, 20. Auflage, § 24 Rdn. 6). Selbst wenn man hier nur auf den Standort des die E-Mail empfangenden Computers des Klägers abstellt, wäre das Landgericht Berlin örtlich zuständig, da dieser seinen Wohn- und Geschäftssitz in Berlin hat.
Zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein “sonstiges” Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. In den Schutzbereich dieses Tatbestandes fallen neben Unternehmen im engeren Sinne auch die Angehörigen der freien Berufe - wie hier der Kläger als Rechtsanwalt (vgl. Münchner Kommentar - Mertens, BGB, 3. Aufl. § 823, Rdn. 488).
Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist ein unmittelbarer zielgerichteter Eingriff in den Gewerbebetrieb, der gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht von dem Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (vgl. Münchner Kommentar - Mertens, BGB, 3. Aufl. § 823, Rdn. 400).
Nach einer Gesamtwürdigung ist die hier in Rede stehende Beeinträchtigung für den Kläger auch von solcher Intensität, dass sie als “Eingriff” in seinen Geschäftsbetrieb angesehen werden kann. Nach Auffassung der Kammer sind für die Beurteilung des betriebsbezogenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB dieselben Erwägungen anzustellen, die für die Frage der Wettbewerbswidrigkeit von E-Mail-Werbung im Rahmen des § 1 UWG herangezogen werden (vgl. dazu: LG Traunstein, NJW 98, 1648; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. § 1 UWG, Rdn. 70a; Leupold, WRP 98, 270; Schnittmann, MMR 98, 53; Reichelshofer, GRUR 97, 191; CR 98, 171; Funk, CR 98, 411). …
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 15. Juni 2006 auf http://www.kiefer-paulsen.de.
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