Urteile zum Sichtfahrgebot - oder: Der Widerstreit zwischen Essen und München

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 25. November 2010 (Az.: 12 O 176/04) entschieden, dass einen Autofahrer in der Regel ein Mitverschulden trifft, wenn er nach einem vorausgegangenen Unfall mit einem auf der Fahrbahn liegenden Hindernis kollidiert. Das gilt selbst dann, wenn sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hat und das Hindernis unbeleuchtet war. Bei Dunkelheit war ein Container auf der Autobahn von einem Lkw gestürzt, nachdem dessen Fahrer aufgrund eines Sekundenschlafs gegen die Mittelleitplanke der Autobahn gefahren war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Pkw unterwegs, als er mit diesem Container kollidierte, der auf dem linken Fahrstreifen quer zur Fahrbahn lag. Das klägerische Auto wurde bei dem Unfall erheblich beschädigt, er selber schwer verletzt. Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen wollte der Versicherer des Lkw jedoch nur teilweise befriedigen. Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass der Kläger den Unfall nämlich zu mindestens 1/3 mitverschuldet hat, indem er gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hatte. Danach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug jederzeit innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Der Autofahrer trug in seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage vor, zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer den Sichtverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit von etwa 100 bis 110 km/h unterwegs gewesen zu sein. Wegen des unbeleuchteten Containers sei der Unfall für ihn jedoch nicht zu vermeiden gewesen. Er forderte daher vollen Schadenersatz. Das Landgericht Essen wies allerdings seine Klage als unbegründet zurück. Die Richter waren überzeugt, dass der Kläger den Unfall entweder durch unangepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit schuldhaft mitverursacht hat. Bei einem Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrenden Hindernis ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Das ist auch dann der Fall, wenn sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hat und das Hindernis unbeleuchtet war. Denn ein Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann. „Kommt es dennoch zu einer Kollision, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass Unaufmerksamkeit die Ursache des Unfalls war. Unerheblich ist ferner, mit welcher konkreten Geschwindigkeit der Kläger vor dem Unfall gefahren ist. Die Tatsache, dass er mit dem Container kollidie…

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Themen: Urteile , Geschwindigkeit , Frontpage

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://www.bleil.de/.

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