Urteile zur Beleidigung mittels “A.C.A.B.” – “All cops are bastards”
In einem bestimmten Alter – das manche geistig nicht hinter sich lassen können – aber auch in bestimmten Szenen ist der “Slogan”
“A.C.A.B. – All cops are bastards” relativ verbreitet. Dabei tritt er in zwei wesentlichen Formen auf: Einmal als mündliche Äußerung
gegenüber Polizeibeamten und einmal als “Aufnäher” oder “Sticker” an einem Kleidungsstück. Fraglich ist die Strafbarkeit, die in der
Tat je nach Form anders zu beurteilen ist. Zuerst einmal ist festzustellen dass “ACAB” durchaus für verschiedene Texte stehen kann,
von “Acht Cola, Ach Bier” bis hin zu “Autonome Chaoten argumentieren besser”. Allerdings ist inzwischen nicht nur festzustellen, dass
die Abkürzung in ihrem Sinngehalt typisch ist, sondern dass das OLG Stuttgart zu Recht lebensnah argumentierend fragt, warum man
einem Polizisten so etwas zu Rufen sollte? Im Fazit ist festzustellen: Wer ACAB ausspricht, wird aus der Sache mit Verweis auf noch
so abstruse andere Deutungsmöglichkeiten nicht mehr herauskommen. Sinngemäß ist mit den Worten des OLG Stuttgart zu sagen: Wo “ACAB”
gesagt wird, darf der Richter davon ausgehen, dass auch “All cops are bastards” gemeint ist.
Sofern die Abkürzung nicht entäußert wird, sondern auf einem Kleidungsstück getragen wird, verneinen das (238 Cs 877/99) sowie
Landgericht Stuttgart (38 Ns 25 Js 34332/05) m.E. zu Recht eine strafbare Beleidigung. Zwar ist in diesem Fall eine so genannte
“Kollektivbeleidigung” zu erkennen. Allerdings ist die hier erfasste Gruppe derart umfangreich, dass sich kein einzelner Polizist
deswegen betroffen fühlen kann, so das LG Stuttgart zutreffend, da
der fragliche Personenkreis der zu Beleidigenden, nämlich alle Polizisten auf der Welt, so groß ist, dass sich die ehrenrührige
Äußerung in der Masse verliert und den Einzelnen nicht mehr erreicht. Unter diesen Umständen liegt eine strafbare
Kollektivbeleidigung nicht vor.
Das Amtsgericht Stuttgart (12 Ds 25 Js 34332/05) sah das zwar noch anders, wurde aber vom Landgericht Stuttgart sodann mit obiger
Ansicht zurück gewiesen. Problematisch dabei aber ist das Detail: Das Amtsgericht hatte noch festgestellt, dass der Betroffene
zielgerichtet mit seiner Jacke die Nähe zu Polizisten gesucht hatte, wodurch eine konkretisierung eingetreten sei – das Landgericht
Stuttgart geht auf diese vertretbare Auffassung nicht mehr ein. Ähnlich wohl das Amtsgericht Diez (07.08.2008, Aktenzeichen nicht
bekannt), das bei einem an einem Auto angebrachten Aufkleber eine strafbare hinsichtlich “der Polizei” gesehen hat.
Eine solche Auffassung wäre freilich falsch, “die Polizei” schlechthin ohne jegliche weitere Bezugnahme ist aus guten Gründen nicht
so kollektiv Beleidigungsfähig, dass es auf den einzelnen Polizisten “durchschlägt” (dazu nur Fischer, StGB vor §185, Rn.11).
Allerdings kann jede Form von Konkretisierung ausreichend sein, die genügend Anlass gibt,…
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