Urteil: Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Diskofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten, wenn diese erkennbar sind

Das Amtsgericht Ingolstadt hat in einem Urteil vom 03.02.2009 entschieden, dass bei der Veröffentlichung von Massenaufnahmen aus Diskotheken die Abgebildeten in die Veröffentlichung eingewilligt haben müssen, wenn diese mit individuelle Gesichtszüge erkennbar sind.

In dem Rechtsstreit ging es um die Veröffentlichung von Diskothekenbildern. Bei diesen werden Besucher einer Dikothek fotograffiert und die Fotos später im Internet veröffentlicht. Die Abgebildeten erhalten in der Regel eine sog. „Hand-Out” Karte durch den Fotografen, mit welcher er auf die Internetseite hinweist, auf welcher die Fotos später eingestellt werden.

Konkret ging es in dem Verfahren um mehrere Bilder, welche der Verfügungsbeklagte om Verfügungskläger anlässlich eines Besuchs in einer Diskothek gemacht hat. Die Binder zeigen den Verfügungskläger auf der Tanzfläche der von ihm besuchten Diskothek, wobei die Person des Verfügungsklägers gut erkennbar im Vordergrund des Bildes positioniert ist. Im Randbereich ist Masse der Diskothekenbesucher erkennbar.

Diese Bilder wurden zeitnah nach dem Besuch auf der Webseite des Verfügungsbeklagten eingestellt. Dagegen ging der Verfügungskläger vor. Er verlangte die Löschung seiner Bilder und die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Verfügungsbeklagte löschte die Bilder, lehnte jedoch die Abgabe der Unterlassungserklärung ab.

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der Ansicht des Klägers. Nach Ansicht des Gericht hat der Verfügungskläger dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte im November 2008 ohne seine Einwilligung Bilder des Verfügungsklägers unter der Webseite “http://www.—.de” eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat. Zur Begründung führt das Gericht aus: Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wobei ein Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhält. Im konkreten Fall handelt es sich um gut erkennbare, die individuellen Gesichtszüge des Verfügungsklägers wiedergebende Fotos, die in das Internet eingestellt wurden. Im übrigen wurde zwar, was den Randbereich der Bilder anbelangt, eine Aufnahme in die Masse der Diskothekenbesucher hinein gefertigt. Der Verfügungsklägers ist jedoch auf den besagten Fotos im Vordergrund hervorgehoben eindeutig erkennbar und …

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Themen: Urteil , Berichterstattung , Fotografen , Binder , Fotografie , Zeitgeschichte , Recht AM Eigenem Bild , § 22 Kug , § 23 Kug , Diskofotos , Veröffentlichug

Erschienen 15. April 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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