Urteil: OLG Zweibrücken zur Haftung von Forenbetreiber
Das OLG Zweibrücken hat in einem über die eines Forenbetreibers als Störer entschieden, dass dieser keine
“pro-aktive” Prüfungspflicht hat, er also Beiträge Dritter nicht vorher prüfen muss
In dem Verfahren ging es um Fotos, welche in dem Internetforum der Beklagten eingestellt worden sind. Bei dem Forum handelt es sich
um eine Community für Fotointeressierte in welches Bilder eingestellt und kommentiert werden können; es hat 500 000 Mitglieder und es
werden täglich ca. 7 000 in das Forum
eingestellt. In den Nutzungsbedingungen ist unter anderem aufgeführt, dass die eingestellten Bilder kein Urheberrecht oder Rechte
Dritter verletzen dürfen. Der Kläger betreibt eine Escort Agentur, und für diese ließ er Ende 2007 eine Frau fotografieren, die für
Agentur arbeiten sollte. Die Rechte an der Fotografie ließ sich die Klägerin von der Fotografin übertragen. Der abgebildeten Frau
wurde mitgeteilt, dass sie ohne eine ihr erteilte Lizenz durch die Klägerin die Bilder nicht nutzen dürfe.
Am 14. April 2008 entdeckte die Klägerin bei Recherchen, dass das gegenständliche in dem Internetforum der Beklagten gespeichert war und von jedermann eingesehen werden konnte. Auf Abmahnung
der Klägerin hin wurde das Foto vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens auf der Webseite der Beklagten gelöscht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze zumindest als Störerin die ihr, der Klägerin, zur Nutzung eingeräumten
Urheberechte bzw. Leistungsschutzrechte. Es sei der Beklagten bei ca. 7 000 Fotografien täglich, für deren in vielen Fällen ein Entgelt zu entrichten ist, zumutbar
gewesen, die von Nutzern des Forums eingestellten Bilder auf mögliche Schutzrechtsverletzungen prüfen zu lassen.
Die Beklagte ist der Ansicht, keine ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten verletzt zu haben. Bei ihr würden ständig Angestellte
die Web-Seiten kontrollieren, um Rechtsverletzungen aufzuspüren. Gleichzeitig seien 45 sog. Administrationsbenutzer, die über
Erfahrung verfügten, damit beauftragt, gleiches zu tun. Hinsichtlich ihrer Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Rechtsverletzungen
würden diese sie erst dann treffe, wenn es zuvor eine Erstverletzung auf der Plattform gegeben habe. Erst bei einer zweiten
Verletzung könne dann gegen Prüfungspflichten verstoßen werden.
Das OLG Zweibrücken sieht hier keinen Anspruch der Klägerin gegeben, denn die Beklagte haftet weder auf der Grundlage von § 7 Abs. 1
TMG i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 19a UrhG noch als Störer i.S. der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Unterlassung.
Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, dass der Umstand, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums über die
z.T. kostenpflichtigen Mitgliedschaften finanziell an dem Einstellen der Fotos profitiert, noch kein zu Eigen machen der Fotos durch
die Beklagte und damit verbunden das Anbieten eigener Inform…
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