Urteil: OLG Zweibrücken zur Haftung von Forenbetreiber

Das OLG Zweibrücken hat in einem Urteil über die Haftung eines Forenbetreibers als Störer entschieden, dass dieser keine “pro-aktive” Prüfungspflicht hat, er also Beiträge Dritter nicht vorher prüfen muss

In dem Verfahren ging es um Fotos, welche in dem Internetforum der Beklagten eingestellt worden sind. Bei dem Forum handelt es sich um eine Community für Fotointeressierte in welches Bilder eingestellt und kommentiert werden können; es hat 500 000 Mitglieder und es werden täglich ca. 7 000 Fotografien in das Forum eingestellt. In den Nutzungsbedingungen ist unter anderem aufgeführt, dass die eingestellten Bilder kein Urheberrecht oder Rechte Dritter verletzen dürfen. Der Kläger betreibt eine Escort Agentur, und für diese ließ er Ende 2007 eine Frau fotografieren, die für Agentur arbeiten sollte. Die Rechte an der Fotografie ließ sich die Klägerin von der Fotografin übertragen. Der abgebildeten Frau wurde mitgeteilt, dass sie ohne eine ihr erteilte Lizenz durch die Klägerin die Bilder nicht nutzen dürfe.

Am 14. April 2008 entdeckte die Klägerin bei Recherchen, dass das gegenständliche Foto in dem Internetforum der Beklagten gespeichert war und von jedermann eingesehen werden konnte. Auf Abmahnung der Klägerin hin wurde das Foto vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens auf der Webseite der Beklagten gelöscht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze zumindest als Störerin die ihr, der Klägerin, zur Nutzung eingeräumten Urheberechte bzw. Leistungsschutzrechte. Es sei der Beklagten bei ca. 7 000 Fotografien täglich, für deren Hochladen in vielen Fällen ein Entgelt zu entrichten ist, zumutbar gewesen, die von Nutzern des Forums eingestellten Bilder auf mögliche Schutzrechtsverletzungen prüfen zu lassen.

Die Beklagte ist der Ansicht, keine ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten verletzt zu haben. Bei ihr würden ständig Angestellte die Web-Seiten kontrollieren, um Rechtsverletzungen aufzuspüren. Gleichzeitig seien 45 sog. Administrationsbenutzer, die über Erfahrung verfügten, damit beauftragt, gleiches zu tun. Hinsichtlich ihrer Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Rechtsverletzungen würden diese sie erst dann treffe, wenn es zuvor eine Erstverletzung auf der Plattform gegeben habe. Erst bei einer zweiten Verletzung könne dann gegen Prüfungspflichten verstoßen werden.

Das OLG Zweibrücken sieht hier keinen Anspruch der Klägerin gegeben, denn die Beklagte haftet weder auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 TMG i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 19a UrhG noch als Störer i.S. der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf Unterlassung.

Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, dass der Umstand, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetforums über die z.T. kostenpflichtigen Mitgliedschaften finanziell an dem Einstellen der Fotos profitiert, noch kein zu Eigen machen der Fotos durch die Beklagte und damit verbunden das Anbieten eigener Inform…

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Themen: Foto , Haftung , Urteil , Fotografien , Hochladen , Forenbeteiber
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 27. Mai 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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