Urteil: Gewerbeauskunft-Zentrale unterliegt vor dem LG Düsseldorf
Das Düsseldorf (30 O 148/10) hat sich
mit dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale beschäftigt und dabei die bisherige Geschäftspraxis, also die Verwendung des bisher
verwendeten Formulars, untersagt.Das Landgericht Düsseldorf stört sich dabei an folgenden Punkten:
Es wird eine Irreführung in der Werbung mit einem Monatspreis gesehen, wenn die Mindestvertragslaufzeit bei mehr als einem Monat
liegt (§5 I Nr.1 UWG) Interessant ist, dass erstmals auch ein Verstoss gegen die DL-InfoV (dazu hier unsere Infoseite) gesehen wurde
und das Gericht feststellt, dass diese Verordnung eine das marktverhaltende i.S.d. §4 Nr.11 UWG darstellt. Das überrascht nicht, ist aber insoweit zumindest bemerkenswert. Fazit:
Verstöße gegen die DL-InfoV sind abmahnfähig nach UWG! Weiterhin bemerkenswert ist, dass das LG Düsseldorf schon alleine in dem Titel
“Gewerbeauskunft-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge” eine Irreführung sieht, da eine Verwechslung mit dem Gewerberegister
naheliegen soll. Der Eindruck zu 3 wird laut LG Düsseldorf durch die formularmäßige Gestaltung verstärkt, wobei Felder schon vorher
ausgefüllt sind – während der Werbetext eher klein gehalten ist. Die beigefügten AGB helfen da nicht, da das LG meint: Wenn man nicht
von einem Angebot ausgeht, achtet man auf die AGB auch nicht mehr. Sehr schön ist die Feststellung des LG Düsseldorf, dass die
Tatsache, dass man sich an Kaufleute wendet, auch nicht weiterhilt: Die sind zwar erfahren, aber im Alltag stehen sie unter Zeitdruck
und sichten normalerweise mit einem Blick, ob etwas
oder Geschäftspost ist. Hier schlägt dann der vermeintlich amtliche Charakter voll durch.
Im Ergebnis sieht das LG Düsseldorf eine insgesamt unlautere Handlung vor, in der auch nicht mehr einzelne Bestandteile nicht mehr
als unlauter angesehen werden können. Das bedeutet im Fazit erst einmal eine id…
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