„Selbstbeteiligung“ von Geiseln an den Kosten ihrer Befreiung
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. Juni 2009 — Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Geiseln die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatte…
Berlin (Reuters) - Geiseln müssen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich für die Kosten ihrer Befreiung aufkommen.
Nach dem Konsulargesetz müsse ein hilfsbedürftiger Bürger die Ausgaben erstatten, die zur Behebung seiner Notlage getätigt würden, entschieden die Richter am Donnerstag in Leipzig. Konkret ging es um eine Frau, die 2003 während einer Trekkingtour in Kolumbien gemeinsam mit anderen Mitgliedern ihrer Reisegruppe von Rebellen entführt worden war. Nach ihrer Freilassung brachte ein ziviler Hubschrauber die Deutsche entsprechend einer Vereinbarung mit den Geiselnehmern nach Bogota. (BVerwG 7 C 13.08)
Anfang 2004 forderte das Auswärtige Amt die Frau auf, 12.600 Euro Charter-Kosten für den Hubschrauber zu erstatten. Dagegen klagte die freigelassene Geisel und hatte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht auch Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil später jedoch auf und wies die Klage ab. Diese Entscheidung bestätigten die Leipziger Richter. Einschränkend erklärten sie aber, bei der Festsetzung der Erstattungssumme müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne dies bedeuten, dass teilweise oder ganz auf eine Erstattung verzichtet werde.
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Jurabilis | 28. Mai 2009 — Liebe Abenteuertouristen, merkt hübsch auf: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Geiseln die Kost…
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