Urteil gegen Lebenserwartung.de

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit versteckten Preisangaben auf der Internetseite lebenserwartung.de der VitaActive Ltd. sind nach einem rechtskräftigen Urteil des AG München vom 16.01.2007 unwirksam. Die Klage der Firma auf Zahlung des Preises von 30 EUR für die Testteilnahme wurde abgewiesen. Aus der Pressemitteilung zum Urteil: Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Die Klägerin betreibt diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum Oktober letzten Jahres die Möglichkeit, die eigene Lebenserwartung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten. Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte ließ sich ihre Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart worden. Das AG München, vor dem die Klage erhoben wurde, wies diese ab. Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht…

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Erschienen 19. Februar 2007 auf http://streitsache.blogspot.com.

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Kommentare zu "Urteil gegen Lebenserwartung.de":

13. Februar 2008 von Anti-Doofer — Hi Kathie,

oder wer sich jetzt schon wieder im Hintergrund verbirgt?
Jedenfalls habe ich mich sehr gefreut und war wie immer auch äußerst belustigt, von Eurem Verein wieder mal etwas zu hören.

Bereits mit Schreiben vom an Ihre Pseudo-Mandantschaft und an Ihre „liebe“ Kollegin Celinchen vom haben wir bereits alles gesagt!

Es wird nicht bezahlt, da dies Unterstützung von Kriminalität wäre!

Meine Tochter ist in Übersee. Sollte ein Mahnschreiben auf ihren Namen angeflattert kommen, muss diesen Schund der arme Briefträger wieder mit zurückschleppen, da die Empfängerin ja nicht anwesend ist und somit keine Annahme erfolgen kann! Sollte er an mich adressiert sein, mache ich sofort mein Kreuzchen bei widersprechen und sende es termingerecht ans Mahngericht zurück!

Eine Frage habe ich aus Neugierde und bitte diese zu entschuldigen: „In welchem Verhältnis steht Ihr Verein eigentlich zueinander? Ist es kollegial, familiär (die Mafia nennt sich z. B. ja auch eine Familie), verschwägert, freundschaftlich oder Bekannte, u. U. z. T. kennen gelernt bei „Vater Philipp?“ Möglich ist ja alles - oder nicht?!


Mit freundlichen Grüßen

schon wieder Euer Anti-Doofer

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