Urteil des OLG Hamburg: eBay gibt Entwarnung - zu Recht?

Nachdem das von uns bereits zitierte Urteil des OLG Hamburg bei eBay-Mitgliedern mit eBay-Shop hohe Wellen schlug, hat sich eBay selbst zur Sache zu Wort gemeldet. Wie wortfilter berichtet, möchte eBay in Reaktion auf die Entscheidung zwar überlegen, ob die Gestaltung der Shopseiten geändert werden kann, um mit Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben Rechssicherheit für die User zu schaffen. Ansonsten hält man die Entscheidung für nicht auf alle eBay-Shops verallgemeinerungsfähig, da in dem zu beurteilenden Fall die Domain www.moebel-xxx.de unmittelbar auf den eBay-Shop der Antragsgegner linkte. So zitiert eBay die dem Urteil des OLG Hamburg vorausgegangene erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg in seinem Schreiben wie folgt: Dabei lässt die Kammer (des Landgerichts Hamburg, Anm. der Verf.) offen, ob die Anforderungen der PAngV auch bei einer reinen Trefferliste nach Eingabe von Suchworten in eine Suchmaschine einzuhalten sind. Denn so stellt sich der Sachverhalt hier nicht da. Auf die Webseite der Antragsgegnerin gelangt der Verkehr hier nicht über die Eingabe eines Suchwortes in eine Suchmaschine oder durch Nutzen der Suchfunktion bei ebay, sondern durch Eingabe der Internetadresse "moebel-xxx.de", von der er auf die Seite bei ebay weiterverlinkt wird. Der Nutzer geht also, wie dies vielleicht bei Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaschine sein könnte, von vornherein nicht davon aus, dass er nur eine allgemeine Trefferliste erhält. ..... Die Kammer schließt nicht aus, dass die Dinge anders zu bewerten sein könnten, wenn der Nutzer gleich zu ebay geht und dort über die Shopsuche die Antragsgegnerin ermittelt und dann zu derselben Seite geführt wird [Hervorhebung durch eBay]. Insoweit kann eine unterschiedliche Wertung geboten sein, da jedenfalls der Nutzer, der über die Shopadresse zum Angebot der Antragsgegnerin gelangt, dort die konkreten Angebote und nicht nur eine Trefferliste erwartet. Daraus folgert eBay: Beide Entscheidungen lassen die Auslegung zu, dass eine Verletzung der Vorschriften der PreisangabenVO lediglich in der besonderen Fallkonstellation der Weiterverlinkung des eBay-Shops gesehen wird. Diese Folgerung dürfte unzutreffend sein. Denn auch beim Aufruf eines eBay-Shops erhält der Käufer keine "Trefferliste", von der das LG Hamburg Hamburg spricht, sondern eben das konkrete mit Preisen versehene Angebot des Verkäufers mit dem Hinweis "Sofort Kaufen". Fazit: Keine Entwarnung in Bezug auf die Galerie-Übersicht auf den eBay-Shop-Seiten mit "Sofort-Kaufen"-Angeboten. Was eBay und die meisten Leser bzw. Berichterstatt…

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Themen: Ebay , Olg Hamburg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 21. März 2007 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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