Urteil des BGH zur Beweislast im E.B.V. - Bösgläubiger oder verklagter Besitzer.

Leitsatz: Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objektiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bösgläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer einzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen gezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet. BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04 - LG Berlin, Kammergericht

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Themen: Berlin , Bgh

Erschienen 21. Oktober 2005 auf http://www.mindermeinung.de/.

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