Urteil des BGH vom 28.02.2007 zur Wirksamkeit eines Ehevertrages
am 23.06.2007 von http://scheidungsblog.com/blog/wordpress
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 28.Februar 2007 (XII ZR 165/04) über die Wirksamkeit der in einem vorsorgenden Ehevertrag enthaltenen Vereinbarung über den Geschiedenenunterhalt zu entscheiden.
Bei Eheschließung war die damals 39 Jahre alte Ehefrau schwanger mit dem gemeinschaftlichen Kind der Parteien, das ein halbes Jahr danach geboren wurde. Sie war bereits geschieden und hatte ein Kind aus erster Ehe. Während der Ehe ging sie einer Erwerbstätigkeit nicht nach und vermag nun nach der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen keinen Arbeitsplatz mehr finden.
Der Ehemann war bei Eingehung der Ehe 43 Jahre alt, ebenfalls bereits geschieden und hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe.
Die Ehe dauerte 15 Jahre bis zur Trennung und wurde nach einem Getrenntleben von zwei Jahren rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten über die Höhe des Geschiedenenunterhalts der Ehefrau.
In dem kurz vor Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart und für den Unterhalt folgende Regelung getroffen:
„ Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte berechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten nach der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe - ohne Ortzuschlag – zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrages außer Betracht“.
Das Einkommen des Ehemannes hatte sich im Laufe der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt. Die Parteien hatten bei Abschluss des Ehevertrages die Vorstellung, die Ehefrau werde sich zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung widmen und ansonsten einer wenn auch nur …
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