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Urteil des BGH vom 20.06.2007: Umfang der Auskunftspflicht bei Selbständigen

am 02.08.2007 von http://scheidungsblog.com/blog/wordpress

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Selbständige zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Vorlage von Belegen verpflichtet sind.
Das Amtsgericht hatte den Beklagten im Rahmen der gegen ihn erhobenen Stufenklage auf Unterhalt bei Getrenntleben durch Teilurteil insbesondere dazu verurteilt, seine Einkünfte zu belegen durch Vorlage seiner Einnahme - Überschussrechnungen und der Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz nebst Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung machte der Beklagte u.a. geltend, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge demnach nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen. Er müsse die Bilanzen nun mit gehörigem Kostenaufwand allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter unter Aufrechterhaltung der bislang vorgetragenen Gründe.
Der BGH verwarf daraufhin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts nicht hinreichend beschwert. Hierbei legte der BGH das erstinstanzliche Urteil dahingehend aus, dass der Beklagte nicht zur Erstellung, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verurteilt worden …

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