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Urteil: Beim Verstoß gegen AGG kann eine Kündigung unwirksam sein

am 15.05.2007 von http://blog.juracity.de

Zunehmend beschäftigen sich die Gerichte mit Klagen wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In einem aktuellen Fall hat das Arbeitsgericht Osnabrück (Urteil vom 05.02.2007, Az: 3 Ca 778/06) nun eine Kündigung für unwirksam erklärt, weil sie gegen das AGG verstoße.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber zur Umsetzung einer Massenentlassung mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart, wie perspektive-mittelstand berichtet. Hierzu wurde eine Namenliste der zu kündigenden Mitarbeiter vereinbart. Die Sozialauswahl richtete sich nach Altersgruppen. Aus den jeweiligen Altersgruppen wurde dann jeweils verhältnismäßig gleich vielen Mitarbeitern gekündigt. So sollte eine ausgewogene Altersstruktur im Betrieb erhalten bleiben.
Der Arbeitnehmer sah in der Bildung der Altersgruppen eine diskriminierende Benachteiligung, die zur fehlerhaften Sozialausfall führe. Der Arbeitgeber war der Auffassung, das AGG fände bei Kündigungen keine Anwendung. Da der Interessenausgleich mit dem Betriebsrat abgestimmt sei, sah er gemäß dem Kündigungsschutzgesetz nur eine gerichtliche Überprüfung auf grobe Fehlerhaftigkeit als möglich an.
Der Arbeitgeber irrte. Das Gericht erkannte in dem Interessenausgleich als Vereinbarung einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters aus § 7 Abs. 2 AGG.
Das Gericht hat das AGG auf Kündigungen angewandt, obwohl der Gesetzestext dies in § 2 Abs. 4 AGG ausdrücklich ausschließt. Das Gericht sieht in dieser Regelung allerdings einen Verstoß gegen europäisches Recht. Denn die umzusetzende Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78EG sah …

Kleiner AGG-Verstoß ;-)

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Nachträgliche Unterschrift unter Namenliste zum Interessenausgleich ist unwirksam

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