Praxisgebühr auch für Beamte
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. Juni 2009 — Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen d…
Berlin (Reuters) - Auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen müssen bei Arztbesuchen die Praxisgebühr zahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Donnerstag, die Praxisgebühr von zehn Euro je Quartal sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die Beihilfevorschriften stellten sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zumutbar sei. Damit verwarf das oberste Verwaltungsgericht Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster. (Az: BVerwG 2 C 127.07 und BVerwG 2 C 11.08)
Nach den Beihilfevorschriften des Bundes wird die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um zehn Euro je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt. Zwei Klagen dagegen hatte das Oberverwaltungsgericht Münster stattgegeben und dies damit begründet, die Regelung verstoße gegen Verfassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgebühr die Alimentation der Beamten unzumutbar schmälere. Diese Argumentation der Vorinstanz verwarf das Bundesverwaltungsgericht.
Erschienen 30. April 2009 bei http://www.reuters.com.
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