Urteil AG Hamm: Keine Entgeltlichkeit der Leistung bei "Free-SMS" möglich!

Im Urteil vom 26.03.2008 Az. 17 C 62/08 entschied das AG Hamm, dass eine Regelung über die Entgeltlichkeit einer Leistung bei vorheriger Anpreisung als „umsonst“ oder „gratis“ eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB darstellt. 1. Die Klägerin X macht geltend gegen die Beklagte Y einen Anspruch in Höhe von 96,00 € zu haben. Die Klägerin bietet auf ihrer Internetseite einen SMS-Dienst an und erweckt durch die mehrmalige Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ den Eindruck, dass dieser SMS-Dienst für den Benutzer kostenfrei sei. Erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Benutzer auf die Entgeltlichkeit der Leistungen hingewiesen. 2. Nach Urteil des AG Hamm ist die Klausel durch den Gesamtauftritt als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB zu sehen, da der Benutzer durch den Ausdruck auf der Internetseite des Klägers in den Glauben versetzt wird, es handele sich hier um einen Gratisservice, was durch die wiederholte Benutzung der Worte „free, „gratis“ und „umsonst“ unterstützt wird. Der Benutzer musste daher nicht damit rechnen, dass Kosten auf ihn zukommen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn X auf der Internetseite klar auf die Entgeltlichkeit hingewiesen hätte. Nur dann wäre die Klausel nicht überraschend und würde nicht im Sinne des § 305c BGB unwirksam sein. 3. Eine Vereinbarung der Vergütung könnte sich aber aus dem Umstand ergeben, dass solche Leistungen, wie sie X anbietet (SMS-Dienst), naturgemäß kostenpflichtig sind. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung immer dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten sind. Auch diesen Einwand verneint das Gericht. Wie oben bereits angeführt, liegen durch den Auftritt der Internetseite gerade Umstände vor, die auf das Gegenteil schließen lassen, nämlich auf die Unentgeltlichkeit. 4. Des Weiteren kann sich X nicht darauf beruf…

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Erschienen 4. Juni 2008 auf http://www.drbuecker.de.

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