Urlaubsregelungen
am 08.05.2008 von Rechtseinblicke
Als Rechtsreferendar Urlaub zu beantragen, ist zumindest in NRW mit ein wenig Mathematik verbunden.
Im Normalfall stehen dem Referendar, abhängig vom Alter, pro Jahr 26 oder 29 Urlaubstage zu. Diese kann man aber nicht am Stück nehmen, sondern muss sie geschickt auf die verschiedenen Stationen verteilen. So sieht es jedenfalls die Ausbildungsordnung vor.
Zunächst einmal kann man während den Einführungslehrgängen überhaupt keinen Urlaub nehmen. Dieser dauert beim Zivilgericht den gesamten ersten Monat, bei den Stationen der Verwaltung und der Staatsanwaltschaft meistens eine Woche. Viel schlimmer ist aber, dass die maximalen Urlaubstage pro Station begrenzt sind. Bei dreimonatigen Stagen dürfen maximal 10 Urlaubstage genommen werden, bei einer längeren Station maximal 15 Tage. Damit fällt grundsätzlich schon einmal der Traum vieler Referendare ins Wasser, Urlaub anzusparen und so die ungeliebte Verwaltungsstation zu kürzen.
Damit aber nicht genug, denn es gilt zusätzlich auch noch die doch ziemlich sonderbare Regelung des Mindesturlaubs. So ist es nicht möglich hier und da mal einen einzelnen Urlaubstag zu nehmen, sondern der entsprechende Antrag muss immer …
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