Lohn: Urlaubsgeld ist nicht automatisch an die Urlaubstage gebunden
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Die “Einbringung” von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage erfüllt den tariflichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Deshalb ist vom Arbeitgeber für diese Tage weder eine Urlaubsvergütung noch das davon abhängige 25%-ige zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld gemäß § 44 RTV Dachdeckerhandwerk zu zahlen.
Der für allgemeinverbindlich erklärten RTV Dachdeckerhandwerk bestimmt unmittelbar und zwingend in § 44 RTV Dachdeckerhandwerk, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber “für jeden Urlaubstag” (§ 43 RTV Dachdeckerhandwerk) Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds in Höhe von 25% des Urlaubsentgelts. Dieser Anspruch auf Urlaubsgeld gilt nach § 38 Ziff. 4 RTV Dachdeckerhandwerk als erfüllt im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB, wenn Urlaubstage zur Finanzierung der Winterbeschäftigungs-Umlage „eingebracht“ werden.
Die „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs führt nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs, sondern zu dessen Erfüllung. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.
Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift können die Arbeitnehmer ihren Beitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage durch die „Einbringung“ von zwei Urlaubstagen finanzieren. „Einbringen“ bedeutet etwas von sich beisteuern, einsetzen. Beisteuern kann man aber einen Urlaubsanspruch nur, wenn hierauf Anspruch besteht. Dem entspricht die Wortwahl in § 38 Ziff. 4 Abs. 2 RTV Dachdeckerhandwerk. Danach sind dem Arbeitnehmer nach jeweils drei Monaten 0,5 Urlaubstage anzurechnen. „Anrechnen“ bedeutet gegen etwas aufrechnen, in etwas einbeziehen. Auch das setzt einen bestehenden Anspruch voraus, gegen den aufgerechnet werden kann. Dieser umgangssprachlichen Wortbedeutung entspricht auch die Rechtssprache. So wird die Bestimmung der Tilgung bei mehreren Schuldverhältnissen in der Überschrift zu § 366 BGB als „Anrechnung“ der Leistung auf mehrere Forderungen bezeichnet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (i.d.F. des ArbBeschFG (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) )) war der Arbeitgeber berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert war, die ersten zwei Tage auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Die Anrechnung bewirkte die Erfüllung iSv. § 362 BGB. Sie fingierte eine schuldrechtliche Erfüllungshandlung, nämlich die gesetzliche Fiktion der Urlaubserteilung durch eine Anrechnungserklärung. Die Anrechnung nach § 38 Ziff. 4 Abs. 2 RTV Dachdeckerhandwerk sowie die „Einbringung“ nach Abs. 1 sind ebenso als Erfüllungshandlung zu verstehen und nicht als Kürzung des tariflichen Urlaubsanspruchs.
Dieser Auslegung steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die systematische Stellung der Anrechnu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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