Urlaubsansprüche gehen spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter
Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gem. § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) spätestens
15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter. Sie sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr abzugelten.
Eine hiervon abweichende Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG ist nach dem Urteil des EuGH vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10 – “Schulte”) nicht
geboten.
So urteilte das LAG Baden-Württemberg am 21.12.2011 (Az.: 10 Sa 19/11).
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war von 2006 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.11.2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit
seiner Klage begehrte er die Abgeltung seiner offenen Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2007 bis 2009. Das LAG sprach ihm lediglich
Abgeltungsansprüche für das Jahr 2009 zu, im übrigen wies es die Klage ab.
Gründe:
Die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2007 und 2008 waren zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits
verfallen. Das folgt aus § 7 Abs. 3 BUrlG, wonach der nicht genommene eines Jahres am Ende des ersten Quartals des Folgejahres verfällt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte zwar in einer früheren Entscheidung wegen der schon genannten “Schultz-Hoff”-Entscheidung des EuGH vom
20.1.2009 (Rs. C-350/06) im Wege der unionsrechtskonformen Rechtsfortbildung entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche
nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war
(BAG, Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07). Nach der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 (Rs. C-214/10) ist eine Anhäufung von
Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre hinweg jedoch nicht geboten, so dass eine nationale mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate EU-rechtlich nicht zu
beanstanden ist.
Eine Abweichung von der durch den deutschen Gesetzgeber geschaffenen Befristungsregelun…
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