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Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit: EuGH-Vorlage durch LAG Düsseldorf

am 25.09.2006 von JuracityBlog

Langzeiterkrankte, deren Arbeitsverhältnis infolge von Kündigung oder Verrentung endet, verlieren regelmässig ihren Urlaubsanspruch, weil sie den Urlaub wegen durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen können. Auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch steht ihnen nach nationaler Rechtsprechung nicht zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG, Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 523/05) erlischt nämlich der Urlaubsanspruch aufgrund gesetzlicher Befristung ( § 7 Abs. 3 BUrlG) spätestens mit dem Ende des Übertragungszeitraumes, d.h. mit dem 31.03. des Folgejahres. Falls der Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub verlangt, der Arbeitgeber dann den Urlaub nicht gewährt und danach der Urlaub auf Grund seiner Befristung verfällt, wandelt der Urlaubsanspruch sich in einen Schadensersatzanspruch um. Der Schadensersatzanspruch ist auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ( BAG, Urteil vom 18.09.2001, 9 AZR 571/00 ). Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, ist er bei seiner Beendigung abzugelten.
Der Urlaubsanspruch ist gerichtet auf Befreiung von der Arbeitspflicht. Kann der Freistellungsanspruch bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im bis dahin bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis - z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit - nicht erfüllt werden, erlischt er auf Grund seiner Befristung zu diesem Zeitpunkt, ohne dass ein Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub entsteht ( BAG, Urteil vom 21.06.2005, 9 AZR 200/04 , AP Nr. 11 zu § 55 InsO, Urteil vom 27.05.2003, 9 AZR 366/02 , EzA Nr. 9 zu § 7 BurlG Abgeltung).
Weil der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Arbeitspflicht entsteht, ist der Abgeltungsanspruch - abgesehen von der …

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