LAG Hamm legt dem EuGH erneut Fragen zum Urlaubsrecht vor
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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wegen der Frage, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, so dass der betroffene Arbeitnehmer über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt.
Dem Hammer Vorabentscheidungsersuchen lag ein Fall zugrunde, in dem der schwerbehinderte Kläger in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum 31. August 2008 in dem Dortmunder Betrieb der Beklagten als Schlosser beschäftigt war. Er war seit dem 23.01.2002 zunächst arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 01.10.2003 jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.08.2008 durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet.
In der Rechtssache “Schultz-Hoff” urteilte der Europäische Gerichtshof, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Der Kläger hat daraufhin am 18.03.2009 bei dem Arbeitsgericht Dortmund Klage auf Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 35 Arbeitstagen eingereicht. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 20.08.2009 die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 60 Arbeitstagen und des Schwerbehindertenurlaubs von 15 Arbeitstagen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zugesprochen. Hiergegen richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegte Berufung des beklagten Arbeitsgebers.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist die bis dahin gefestigte Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ins Wanken geraten. In dem Fall des Europäischen Gerichtshofs ging es jedoch nur um Urlaubsansprüche für das Vorjahr und das laufende Jahr. Die Frage, ob Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden können, war von ihm nicht zu beantworten. Hierum geht es jedoch in dem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm. Der Kläger macht Urlaubsabgeltung für drei Jahre geltend. Theoretisch hätte er Ansprüche seit dem Jahre 2002 einklagen können.
Das Landesarbeitsgericht Hamm legt dem Europäischen Gerichtshof nunmehr die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind. Hierfür könnte es Anhaltspunkte in dem Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation geben.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seiner “Schultz-Hoff”-Entscheidung auf die Bedeutung des Übereinkommens für die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG hingewiesen. Außerdem betont der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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